10.01.2023

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wird neu aufgelegt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf für ein „Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ (GNDEW) vorgelegt. Fokus: der beschleunigte Einbau „intelligenter Messsysteme“, sogenannter „Smart Meter“. Was soll sich konkret ändern?

Einbau Smart Meter nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende geregelt

Der aktuelle Kabinettsentwurf für ein „Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ (GNDEW) sieht Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz sowie am Energiewirtschaftsgesetz und am Erneuerbare-Energien-Gesetz vor. Das ursprüngliche Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende regelt bereits seit 2016 den Austausch von Drehstromzählern durch Smart Meter.

Gemäß der Begründung zum jetzigen Gesetzentwurf, verfolgen die geplanten Änderungen das Ziel verfolgt, die Nutzung intelligenter Messsysteme („Smart-Meter“) zu beschleunigen. Gleichzeitig sollen Kosten gerechter verteilt, Markt und Wettbewerb angereizt, Kompetenzen zielgerichtet gebündelt und die Nachhaltigkeit gestärkt werden.

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende: Die Inhalte in Kürze

Die bisherigen Drehstromzähler sollen schneller als bisher durch digitale Zähler (Smart Meter) ausgetauscht werden. Dabei würden die jährlichen Kosten für die Verbraucher bewusst auf 20 Euro gedeckelt und zugleich die Einführung der dynamischen Tarife beschleunigt.

Das Gesetz soll nach Angaben des Ministeriums im Frühjahr 2023 in Kraft treten.

Schnellere Verbreitung digitaler Stromzähler

Der Ausbau der Smart Meter soll sich beschleunigen durch:

  1. Verankerung eines gesetzlichen Fahrplans mit verbindlichen Zielen und Zeitrahmen in § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes; Die Rollout-fristen orientieren sich dabei vorrangig am Zieljahr 2030, um grundsätzlich bis zu diesem Datum die erforderliche digitale Infrastruktur für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem bereitzustellen.
  2. Ermöglichung eines „agilen Rollouts“; dies bedeutet, es sollen sofort bereits zertifizierte Geräte eingebaut werden (verbrauchsseitig bis Jahresstromverbrauch von 20.000 Kilowattstunden, erzeugungsseitig bis 25 Kilowatt installierter Leistung). Aufwendige Funktionen (z.B. Steuern und Schalten) sollen über Anwendungsupdates nach und nach freigeschaltet bzw. bereitgestellt werden.
  3. Gerechtere Kostenverteilung, vor allem durch eine Deckelung der direkten Kosten (Messentgelte) für Verbraucher und Kleinanlagenbetreiber auf 20 Euro pro Jahr (dies entspricht der heutigen Preisobergrenze für die moderne Messeinrichtung). Im Gegenzug soll die Datenkommunikation, insbesondere für Netzbetreiber, erweitert und Smart Meter viertelstundenscharf bilanziert werden.
  4. Verankerung des digitalen Netzanschlusses, indem die Möglichkeit gestärkt wird, das Smart-Meter-Gateway als Infrastruktur am Netzanschlusspunkt einzubauen. Über geeignete Schnittstellen können mehrere Verbraucher/ Ladeeinrichtungen über das Smart-Meter-Gateway gebündelt werden und es müssen weniger Geräte verbaut werden (sog. 1:n-Metering).
  5. Konzentrierung und Vereinfachung der Standardisierung. Die Standardisierung Smart-Meter-Gateway soll durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen, während Standards für Steuereinheiten, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen oder für energiewirtschaftliche Prozesse vorrangig Aufgabe der Wirtschaft sein sollen.

Dynamische Stromtarife ab 2025

Die Einführung dynamischer Tarife wird ab 2025 zur Pflicht. Diese ermöglichen es Letztverbrauchern, ihren Strombezug in kostengünstigere Zeiten mit hoher Erzeugung erneuerbarer Energien zu verlagern. Damit müssen auch Strombetreiber, die unter 100.000 Kundinnen und Kunden beliefern, günstige Strompreise anbieten. Hierzu soll die De-Minimes-Schwelle, ab der Lieferanten solche Tarife anbieten müssen, zunächst auf 50.000 gesenkt und ab 2026 vollständig abgeschafft werden.

Digitalisierung der Energiewende: Tragweite und Risiken

Die Risiken des Smart-Meter-Einsatzes sind vielfältig und reichen von simplen technischen Defekten über jegliche Form der Manipulation bis zum systematischen Angriff auf Versorgerstrukturen. Daneben gibt es aber auch „weichere“ Risiken, die ein enormes Potenzial für ganze Industrien bergen würden und gleichzeitig den Endverbraucher zu einem gläsernen Kunden bzw. Betrieb werden lassen.

Beispiel Privathaushalt

Über einen Smart Meter erhält der Energieversorger Verbrauchskurven in einer sehr detaillierten Form. Es ist möglich, daraus Profile herauszulesen wie z.B. den Verbrauch von Kühlschränken, das Nutzungsprofil einer Kaffeemaschine, von Beleuchtung und vieles mehr. Daraus lassen sich nicht nur der Stand der verbauten Technik, sondern auch Einkaufsverhalten, Anwesenheit, Lebensgewohnheiten und weitere Informationen ableiten.

Beispiel Industrie- und Gewerbebetrieb

Für den Industrie- und Gewerbebetrieb zeichnet sich ein ähnliches Bild ab: Der Stand der Technik bei Produktionsanlagen, möglicherweise bei Beleuchtung, Kälteversorgung, aber auch bei spezifischen Anlagenprofilen wie z.B. dem eines Extruders in der Kunststoffindustrie ist kein Geheimnis mehr.

Selbstverständlich können die gewonnenen Erkenntnisse auch nützlich für den Kunden sein. Dies darf natürlich nur unter strengen Regeln und unter Wahrung unserer Datenschutzvorgaben geschehen und selbstredend niemals ohne sein Wissen und seine Zustimmung.

Umgang mit den erfassten Daten

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende von 2016 sieht vor, dass personenbezogene Daten nur von bestimmten berechtigten Stellen „erhoben, verarbeitet und genutzt werden“. Diese berechtigten Stellen sind:

  • Messstellenbetreiber
  • Netzbetreiber
  • Bilanzkoordinatoren
  • Bilanzkreisverantwortliche
  • Direktvermarktungsunternehmer
  • Energielieferanten
  • jede Stelle, die über eine schriftliche Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt.

In diesem Zusammenhang spielt natürlich die Frage eine Rolle, welche Stelle berechtigt ist, die erhobenen Daten zu nutzen. Das Grundprinzip der Datensparsamkeit sowie der „Erforderlichkeitsgrundsatz“ sowohl bei der Erhebung und Nutzung als auch der Übermittlung der Verbrauchsdaten müssen dabei aber stets eingehalten werden.

Autor*in: WEKA Redaktion