21.05.2024

Neue Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation veröffentlicht

Im Zuge der Umsetzung des Strompreispakets der Bundesregierung zur Entlastung der energieintensiven Industrie in Deutschland wurde die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation (kurz SPK-Förderrichtlinie) für Beihilfen indirekter CO2-Kosten überarbeitet und angepasst. Somit sollen insbesondere energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels durch die Senkung der Stromsteuer auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,5 €/MWh entlastet werden.

Strompreiskompensation

Die neue „Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023-2030“ ist am 26.03.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, sodass das Antragsverfahren 2024 noch im April 2024 auf Grundlage der neuen und erweiterten Förderrichtlinie erfolgen kann.

Gegenüber der bisherigen Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) aus dem Jahr 2022 ergeben sich folgende Neuerungen:

Fortführung der Strompreiskompensation (inkl. „Super-Cap“)

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, die ergänzende Beihilfe, den sog. „Super-Cap“, weitere fünf Jahre fortzuführen. Mit dem „Super-Cap“ können insbesondere stromintensive Unternehmen zusätzlich entlastet werden, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten. Durch die Verlängerung des Instruments von fünf Jahren wird den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit gegeben. Der anzusetzende Mindestwert der Bruttowertschöpfung beträgt mindestens 0 Euro.

Ausweitung des „Super-Cap“: Abschaffung des bislang geltenden Sockelbetrags

Der geltende Sockelbetrag beim „Super-Cap“ wurde mit der Begründung abgeschafft, dass der Anteil des Zertifikatpreises von 5 Euro bislang nicht kompensationsfähig war und die Unternehmen diesen Anteil der indirekten CO2-Kosten bisher selbst tragen mussten.

Ausweitung der Basisbeihilfe: Abschaffung des bislang geltenden Selbstbehalts

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wurde der geltende Selbstbehalt der Basisbeihilfe abgeschafft. Bei der Berechnung des Gesamtbeihilfebetrags (CO2-Kosten eines Strombezugs) in Höhe von 1 GWh pro Kalenderjahr und Anlage ist kein Selbstbehalt mehr anzurechnen. Das vergrößert die Entlastungswirkung und berechtigt auch kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben.

Antragsverfahren

Die Vollzugsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, wird alle für das Antragsverfahren erforderlichen Informationen und Formulare in Kürze bereitstellen. Anträge können bei der DEHSt bis zum 30.06. gestellt werden.

Die neue Förderrichtlinie steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine abschließende Bescheidung der Anträge kann erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat. Das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission läuft derzeit.

 

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Autor*innen: Sandra Mähliß, Anke Schumacher