24.02.2025

Nationales Ladesäulenrecht neu geordnet

Mit Kabinettsbeschluss vom 4. Dezember 2024 hat die Bundesregierung eine Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts vorgelegt, mit der gleich mehrere Verordnungen an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die „Alternative Fuels Infrastructure Regulation“ (AFIR), angepasst wurden.

Ladesäulenrecht

Was beinhaltet die AFIR?

Die Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) legt erstmals verbindliche nationale Ziele für den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge, Züge, Schiffe und stationäre Luftfahrzeuge in der Europäischen Union fest. Zudem werden technische Spezifikationen und Anforderungen definiert, die durch die Betreiber öffentlich zugänglicher Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe umzusetzen sind. Die AFIR gilt seit dem 13. April 2024.

Die Anforderungen an Betreiber von Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge finden sich in Artikel 5 sowie in Anhang II. In Artikel 5 legt die AFIR technische Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladesäulen fest:

  • 1 (punktuelles Aufladen)
  • 2 (automatische Authentifizierung)
  • 7 (digitale Vernetzung)
  • 8 (intelligentes Laden)
  • 10 (fest installiertes Ladekabel)

Damit sind folgende Verordnungen zur Neuordnung des Ladesäulenrechts angepasst worden:

  • Ladesäulenverordnung,
  • Preisangabenverordnung und
  • Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.

Einige Regelungen in der Ladesäulenverordnung (§§ 2, 3 und 4 LSV) sind mit Inkrafttreten der AFIR nicht mehr anwendbar und werden aufgehoben bzw. mit einem Verweis auf die AFIR versehen. Die Änderungen der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen passen die dort enthaltenen Verweise an die geänderte Ladesäulenverordnung an. Da Artikel 5 der AFIR auch Vorgaben für die Angabe von Preisen bzw. der anwendbaren Preisbestandteile für das Laden an öffentlich zugänglichen Ladepunkten – sowohl für das punktuelle als auch das vertragliche Laden von Elektromobilen – enthält, soll auch die Preisangabenverordnung geändert werden.

Weitere Informationen
https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0600-24.pdf

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Autor*innen: Sandra Mähliß, Anke Schumacher