23.10.2023

Das steht im Gesetzentwurf für das Wärmeplanungsgesetz

Das Bundeskabinett hat im August 2023 den Gesetzesentwurf zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Der Gesetzesentwurf unterstützt die Zielsetzung der Bundesregierung, eine einheitliche und flächendeckende kommunale Wärmeplanung für Deutschland und die Umstellung der Wärmeversorgung auf Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen.

Wärmeplanungsgesetz

Wärmeplanungsgesetz

Das Wärmeplanungsgesetz ist neben der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zentral für die Energiewende. Beide sollen zeitgleich zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Mit der einheitlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in den rund 11.000 deutschen Kommunen sollen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen wichtige Informationen darüber erhalten, mit welchem Energieträger und welcher lokalen Energieversorgung zu rechnen ist, um Investitionsentscheidungen für kosteneffizientes, klimagerechtes Heizen besser planbar zu machen. Dies erfolgt über sog. Wärmepläne bzw. Energieleitpläne in den einzelnen Bundesländern und deren Kommunen, die

  • in Großstädten (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern)
    bis zum 30.06.2026 und
  • in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern
    bis zum 30.06.2028

vorliegen sollen. In kleineren Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) kann ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchgeführt werden.

Ausgangspunkt

Ausgangspunkt der Wärmeplanung ist eine Bestands- und Potenzialanalyse kommunaler Gegebenheiten, auf deren Basis voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und Umsetzungsstrategien einer kosteneffizienten und klimaneutralen Wärmeversorgung in den Kommunen entwickelt wurden. Da die Wärmeversorgung technologieoffen geplant wurde, kann diese sowohl zentral mittels Fernwärme oder klimaneutraler Gase, aber auch dezentral mithilfe von Wärmepumpen erfolgen.

Klimaneutrale Fernwärme bis 2045

Fernwärme wird in der künftigen städtischen klimaneutralen Wärmeversorgung eine zentrale Rolle einnehmen. Daher sollen Fernwärmenetze ausgebaut und auf Wärme aus erneuerbaren Energien umgestellt werden.

Das Wärmeplanungsgesetz enthält daher folgende Zwischenziele für den Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme, die den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme festlegen:

  • bis 2030: klimaneutrale Erzeugung der Hälfte der leitungsgebundenen Wärme,
    30 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme
  • bis 2040: 80 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme
  • bis 2045: alle Wärmenetze klimaneutral und zu 100 % mit erneuerbaren Energien betrieben

Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz

Die Regelungen und Fristen der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind eng mit denen des Wärmeplanungsgesetzes verzahnt. Beispielsweise soll das Heizen in Bestandsgebäuden mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien erst gelten, wenn die kommunalen Wärmepläne vorliegen.

Weitere Informationen

Nach der ersten Befassung im Bundesrat im September 2023 schließen sich Beratungen des Deutschen Bundestags an, damit das Wärmeplanungsgesetz zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz zum 01.01.2024 in Kraft treten kann.

Den gesamten Gesetzesentwurf finden Sie hier: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20230816-entwurf-waermeplanung-und-dekarbonisierung-der-waermenetze.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

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Autor*innen: Sandra Mähliß, Anke Schumacher