25.03.2024

Kabinett beschließt Regeln für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels

Die Bundesregierung hat mit der Novelle der 37. BImSchV einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels beschlossen, die den Markthochlauf der Produktion von grünem Wasserstoff beschleunigen sollen. Zudem wird für grünen Wasserstoff im Verkehrssektor die THG-Quote höher angerechnet.

Wasserstoff

Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) definiert Bedingungen, unter denen Strom zur Herstellung von E-Fuels und anderen synthetischen Kraftstoffen als erneuerbar gilt. Mit diesem Strom erneuerbaren Ursprungs erzeugter Wasserstoff ist nach Definition „grüner Wasserstoff“. Zusätzlich können mindestens 70 Prozent der CO2-Emissionen der Produktion entlang der gesamten Lieferkette durch die Nutzung von grünem Wasserstoff reduziert werden.

Man erhofft sich, dass der Wasserstoffwirtschaft mit den einheitlichen Regeln der 37. BImSchV die nötige Planungssicherheit für den schnellen Marktaufbau und für Produkte aus „grünem“ Wasserstoff geliefert werden kann. Die Anforderungen der Verordnung gelten ebenso für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und für weitere erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sogenannten „renewable fuels of non-biological origin“ (RFNBOs).

Mit der Novelle der 37. BImSchV verbessert sich auch die Anrechenbarkeit dieser RFNBOs auf die THG-Quote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Mineralölunternehmen können die RFNBOs mit dreifachem Faktor auf die THG-Quote anrechnen.

Die 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes setzt europarechtliche Vorgaben aus zwei delegierten Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) um. Das betrifft die Herstellung von RFNBOs als auch die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen von RFNBOs zum Einsatz im Verkehrssektor.

Weitere Informationen zur Neufassung der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Neufassung zur 37. BImSchV bedarf der Zustimmung des Bundestags, bevor diese in Kraft treten kann.

www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-neufassung-der-37-verordnung-zur-durchfuehrung-des-bundes-immissionsschutzgesetzes

 

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Autor*in: Sandra Mähliß