21.05.2024

Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme und Kälte

Das Herkunftsnachweisregistergesetz sieht vor, dass Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Die Verordnung für ein Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister beinhaltet Mindestanforderungen an allgemeine Vorgaben zu den Herkunftsnachweisregistern, der Anlagenregistrierung und den Herkunftsnachweisen.

Die europäische Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte verpflichtet Unternehmen in Artikel 19, einen Herkunftsnachweis für erneuerbare Energien auszustellen. Der rechtliche Rahmen zur Umsetzung der europäischen Vorgaben wurde bereits im Januar 2023 mit dem „Herkunftsnachweisregistergesetz“ geschaffen. Es sieht vor, dass Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden.

Herkunftsnachweise (HkN) dienen dazu, einem Kunden bzw. Energieverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Diese Dokumentation schafft Transparenz und leistet einen Beitrag zum Verbraucherschutz.

Die „Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung – GWKHV)“ konkretisiert das Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb von Herkunftsnachweisregistern sowie zur vollumfänglichen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben. Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde wird die Datenbank führen, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas bzw. Wärme oder Kälte registriert werden soll. Des Weiteren soll hier auch die Übertragung und die Entwertung inländischer und ausländischer Herkunftsnachweise dokumentiert werden.

Die Gas- und Wärme-Herkunftsnachweisregisterverordnung enthält zudem allgemeine Vorgaben zu den Herkunftsnachweisregistern, der Anlagenregistrierung und den Herkunftsnachweisen. Die festgelegten Mindestinhalte für Herkunftsnachweise entsprechen den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001. Ergänzt werden diese Mindestinhalte um freiwillige Angaben, wie z.B. um die Angabe des Mediums, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird, die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie.

Weitere Infos:

Die Veröffentlichung des Verordnungstexts im Bundesgesetzblatt finden Sie hier: Bundesgesetzblatt Teil I – Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte – Bundesgesetzblatt

 

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Autor*innen: Sandra Mähliß, Anke Schumacher