04.11.2024

Gesetzesentwurf zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vorgelegt

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes verpflichtet Tankstellenunternehmen ab dem 01.01.2028, sich am Ausbau von Schnellladeinfrastruktur an öffentlichen Tankstellen zu beteiligen. Es soll bestehende Verkehrsversorgungsinfrastruktur nutzbar gemacht werden, um einen wesentlichen Beitrag zur flächendeckenden und nutzerfreundlichen Versorgung mit Schnellladeinfrastruktur zu leisten. Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 09.09.2024 den Gesetzesentwurf vorgelegt.

Schnellladeinfrastruktur

Das Bundes-Klimaschutzgesetz sieht vor, dass die Treibhausgasemissionen in Deutschland bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Für den Klimaschutz und die Emissionsminderung im Verkehrssektor ist die Elektrifizierung des Straßenverkehrs eine entscheidende Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der Bundesregierung, dass bis zum Jahr 2030 15 Mio. Elektro-Pkws in Deutschland zugelassen sein werden. Es resultiert die Notwendigkeit zur klimafreundlichen Transformation auch des Verkehrssektors. Der Ausbau von Schnellladeinfrastruktur an Tankstellen hat bereits begonnen; allerdings erfolgt dieser bislang noch nicht flächendeckend und regional heterogen. Mit Stand März 2024 waren erst rund 7 % der Tankstellen in Deutschland mit Schnellladeinfrastruktur mit Ladeleistungen von mindestens 150 kW ausgestattet.

Die Bundesregierung hat daher dem Bundestag am 09.09.2024 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes“ vorgelegt. Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen größere Tankstellenunternehmen ab dem 01.01.2028 dazu verpflichtet werden, sich an einem bedarfs- und flächendeckenden Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beteiligen.

Die Verpflichtung, mindestens einen Schnellladepunkt je öffentlicher Tankstelle bereitzustellen, soll für Unternehmen gelten, die an mindestens 200 öffentlichen Tankstellen (im Eigentum und Eigenbetrieb sowie Pacht- und Agenturmodelle) über die Preissetzungshoheit verfügen. Bei der Standortauswahl für die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur ist ein Flexibilisierungsmechanismus vorgesehen, um örtliche Gegebenheiten oder wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind öffentliche Tankstellen, die Nebenbetriebe im Sinne des § 15 des Bundesfernstraßengesetzes sind.

Weitere Informationen
www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0301-0400/394-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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Autor*innen: Anke Schumacher, Sandra Mähliß