Energieeffizienzgesetz: Das steht drin
Das Energieeffizienzgesetz ist am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. Für Unternehmen, Rechenzentren und öffentliche Stellen enthält das Gesetz konkrete Verpflichtungen, u.a. für die Bereiche Energieeffizienzziele, Energie- und Umweltmanagement, Energieauditpflicht, Nutzung von Abwärme, Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen und klimaneutrale Stromversorgung von Rechenzentren.
Mit dem Energieeffizienzgesetz (Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes – EnEfG) werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Energieeffizienzziele
Das Energieeffizienzgesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Die Zielvorgaben für das Jahr 2030 entsprechen dem deutschen Beitrag zur Erfüllung der Vorgaben aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie: Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 45 % gesenkt werden.
Die festgelegten Energieeinspargrößen sollen im Jahr 2027 überprüft und dem Deutschen Bundestag in einem Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorgelegt werden.
Verpflichtungen für öffentliche Stellen
Einsparverpflichtung
Öffentliche Stellen auf Bundesebene mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 GWh oder mehr sollen verpflichtet werden, ihren Endenergieverbrauch um 2 % pro Jahr bis zum Jahr 2045 zu senken. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Wird das Einsparziel in einem Jahr verfehlt, so muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden.
Energie- oder Umweltmanagementpflicht
Für öffentliche Auftraggeber mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 3 GWh oder mehr besteht die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Dieses ist bis zum 30.06.2026 einzurichten. Bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 GWh, aber weniger als 3 GWh reicht ein vereinfachtes Energiemanagementsystem nach ISO 50005 Level 2 aus.
Verpflichtungen für Unternehmen
Energie- oder Umweltmanagementplicht mit Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463
Energieauditpflicht mit der Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen vorzulegen.
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 % der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Klimaneutrale Rechenzentren
Rechenzentren haben zukünftig erhöhte Anforderungen an Energieeffizienz und Nutzung von erneuerbarem Strom.
Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie die folgende Energieverbrauchseffektivität erreichen:
- ab dem 01.07.2027 von kleiner oder gleich 1,5
- ab dem 01.07.2030 von kleiner oder gleich 1,3
Rechenzentren, die ab dem 01.07.2026 den Betrieb aufnehmen, müssen eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6 von mindestens 10 % aufweisen.
Rechenzentren, die ab dem 01.07.2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 % und ab dem 01.07.2028 sogar von mindestens 20 % aufweisen.
Bereits ab 01.01.2024 sind 50 % des Stromverbrauchs durch Strom bilanziell aus erneuerbaren Energien zu decken, ab 2027 sind es 100 %.
Verpflichtende Nutzung von Abwärme
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben
- Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden,
- den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und
- nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung (auch durch Dritte) wiederzuverwenden.
Die Unternehmen müssen u.a. Informationen auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen und Fernwärmeversorgungsunternehmen weitergeben.
Klimaneutrale Unternehmen
Das Energieeffizienzgesetz enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ sowie zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren hinsichtlich der Abwärmenutzung.
Weitere Informationen
Das Gesetz ist am 17. November veröffentlicht worden und unter diesem Link verfügbar.
So kommen Sie weiter
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