02.12.2019

EDL-G-Reform: Bagatellgrenze für Tausende von Unternehmen

Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) befreit tausende Unternehmen von der Energieauditpflicht. Außerdem gibt es einen erweiterten Bußgeldkatalog und neue Anforderungen an Auditoren. Das Gesetz ist Ende November 2019 in Kraft getreten. Was sich mit ihm noch alles ändert, lesen Sie hier.

Energieaudit nach EDL-G

EDL-G Novelle stellt tausende Unternehmen von Auditpflicht frei

Nicht-KMU mit geringem Energieverbrauch können sich dank der Novelle des EDL-G künftig über Erleichterungen beim Energieaudit freuen. Ein neuer Absatz in § 8 EDL-G befreit sie gänzlich von der Auditpflicht. Allerdings müssen sie eine elektronische Energieauditerklärung (siehe hierzu weiter unten) an das BAFA schicken.

Die Möglichkeit steht Unternehmen offen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste. Betroffene Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber nachweisen, dass sie die Bagatellgrenze unterschreiten (mehr dazu weiter unten).

Änderungen bei den Anforderungen: Neue alte Regelungen

§ 8a Abs. 1 EDL-G listet die Anforderungen an Energieaudits auf. Die meisten Neuerungen orientieren sich an dem BAFA-Merkblatt und dem BAFA-Leitfaden vom Februar 2019 (mehr darüber lesen Sie im Beitrag: Was Sie für die Wiederholungsaudits wissen müssen). So dürfen Auditoren nun auch laut Energiedienstleistungsgesetz nicht mehr mit der Amortisationszeit rechnen, um die Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparmaßnahmen zu bewerten. Mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung muss das Energieaudit basieren.

Interessanter sind da schon die Änderungen, die sich um die Fachkenntnisse von Energieauditoren drehen. Denn anders als bisher müssen diese ihre Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildungen auffrischen und das auch dem BAFA gegenüber regelmäßig nachweisen.

Wer zum allerersten Mal ein Energieaudit durchführt, muss sich außerdem beim BAFA registrieren und dabei auch gleich seine Kompetenzen beweisen (s. hierzu § 8b Absatz 1 EDL-G)

Die elektronische Energieauditerklärung

Schlechte Nachrichten für Unternehmen, die bislang gehofft haben, durch das Stichprobenraster des BAFA einach so durchrutschen: Die Gesetzesnovelle verpflichtet all jene, die Besuch vom Energieauditor erhalten, dem BAFA spätestens zwei Monate danach ein elektronisches Formular zu übermitteln. Das Formular fragt folgende Informationen ab:

  1. Angaben zum Unternehmen
  2. Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat
  3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und
  6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.

Achtung

Nicht-KMU, die aufgrund ihres geringen Energieverbrauchs von der Energieauditpflicht freigestellt sind, müssen die unter 1., 3. und 4. aufgeführten Angaben zu übermitteln.

Erweiterter Bußgeldkatalog

Bis zu 50.000 Euro Stafe können anfallen, wenn ein Unternehmen seine Energieauditpflicht ignoriert. Zusätzlich nennt das novellierte EDL-G nun drei neue Fälle, die ein Bußgeld nach sich ziehen können:

  • ein Energieauditor registriert sich gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor seinem ersten Energieaudit
  • Unternehmen, die ihre Pflichtangaben im elektronischen Energieauditformular nicht machen
  • Energieauditoren, die dem BAFA ihre Fortbildungen gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweisen. Allerdings haben sie eine Übergangsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle, in der sie ihre Fortbildungspflicht erfüllen können.

Hintergrund der EDL-G Reform

Bis 2020 soll in den EU-Mitgliedstaaten entsprechend der EU-Energieeffizienzrichtlinie der Energieeinsatz um 20 % effizienter werden. Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) am 22.04.2015 in Kraft getreten. Es hat Unternehmen dazu verpflichtet, bis zum 05.12.2015 erstmalig und dann alle vier Jahre ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 durchzuführen. Alternativ sind auch höherwertigere Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder aber EMAS zulässig.

Betroffen davon sind nur Betriebe, die nicht zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach EU-Definition (klare Schwellenwerte hinsichtlich Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Bilanzsumme) zählen – rund 50.000 Unternehmen in Deutschland. Für viele dieser Unternehmen stand 2019 das Wiederholungsaudit an.

Auditpflicht und die KMU-Definition der EU

Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter, oder übersteigt der Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro, gilt das Unternehmen nicht als KMU und unterliegt sehr wohl einer Auditpflicht. Zudem werden den eigenen Daten möglicher­weise anteilige oder sogar alle Werte von verbundenen oder Partnerunternehmen hinzugerechnet.

Autor*in: WEKA Redaktion