Energie-Förderungen 2021: Viele positive Neuerungen
Zum Jahreswechsel sind zwei neue Förderrichtlinien in Kraft getreten, die die Struktur der Energieförderlandschaft ziemlich durcheinanderwirbeln. Das ist in diesem Fall positiv: Die Fördermöglichkeiten für energieeffiziente Gebäude und Energieberatungen wirken dadurch viel aufgeräumter als vorher. Eine neue Kälte-Klima-Richtlinie wendet sich zudem an einen breiteren Adressatenkreis als früher.
Aktualisierte Kälte-Klima-Richtlinie in Kraft getreten
Überblick
Zum 1. Dezember 2020 ist die aktualisierte Kälte-Klima-Richtlinie (vollständiger Name: „Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative“) in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Erstmals profitieren auch kleinere Kälteanlagen von der Förderung, was u.a. für Bäcker oder Metzger interessant sein könnte.
Was hat sich geändert – und was nicht?
Ganz generell hat wurde die Richtlinie inhaltlich erweitert und vereinfacht. Sie gilt nach wie vor für stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie für Fahrzeug-Klimaanlagen des ÖPNV.
Neu in die Förderung aufgenommen wurden kleine Kälteanlagen (ab 1 kW Kälteleistung) sowie große Kälteanlagen, die bisher ausgeschlossen waren. Ebenfalls neu ist die Förderung von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme. Darüber hinaus werden Wärmerückgewinnung, freie Kühlung sowie die Einbindung einer Anlage zur Nutzung regenerativer Energien gefördert.
Was die Förderung umfasst
- Stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht halogenierten Kältemitteln betrieben werden, können gefördert, wenn
- die Anlagen neu errichtet bzw. neu installiert werden oder
- die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt.
- Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Bahnen, sofern die Anlagen mit nicht halogenierten Kältemitteln betrieben werden
Mehr Informationen und Ansprechpartner:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Webseite zur Kälte-Klima-Richtlinie
Neues Förderprogramm: Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme
Überblick
Bis Ende 2020 konnten sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Programm „Energieberatung im Mittelstand“ die Kosten für Energieeffizienzberatungen teilweise erstatten lassen. Das geht 2021 immer noch, aber das zugrunde liegende Förderprogramm hat sich geändert. Denn seit Januar hat das BAFA die Förderung „Energieberatung im Mittelstand“ mit der „Beratungsförderung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ zusammengeführt.
Die neue Richtlinie „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ ordnet jedoch im Prinzip nur die Struktur der Energieberatungsförderungen neu, inhaltlich bleibt vieles beim Alten.
Nach der neuen Richtlinie werden folgende Maßnahmen gefördert:
Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247
Förderhöhe: 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 1.200 Euro; Energiekosten höher als 10.000 Euro (netto): maximal 6.000 Euro – so weit, so bekannt. Allerdings richtet sich dieses Modul an einen größeren Adressatenkreis als „Energieberatung im Mittelstand“: Künftig sind auch Kommunen sowie Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch unter 500.000 kWh/Jahr antragsberechtigt.
Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
- Konzept für umfassende energetische Sanierung Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen (Sanierungsfahrplan)
- Konzept für umfassende energetische Sanierung nach Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes (Sanierung in einem Zug)
- Konzept für Neubau nach Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes
Förderhöhe: 80 % des förderfähigen Beratungshonorars. Die maximal mögliche Zuschusshöhe ist abhängig von der Nettogrundfläche des Gebäudes:
- unter 200 m²: maximal 1.700 Euro
- 200 m² bis 500 m²: maximal 5.000 Euro
- über 500 m²: maximal 8.000 Euro
Contracting-Orientierungsberatung
Förderhöhe: 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 7.000 Euro; Energiekosten höher als 300.000 Euro (netto): maximal 10.000 Euro.
Mehr Informationen und Ansprechpartner:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Webseite zu Förderprogrammen Energieberatung
Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Überblick
Mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ strukturiert die Bundesregierung ihre bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich neu. Die neue Förderung besteht aus drei Teilprogrammen, die jeweils in der Zuschuss- und Kreditvariante angeboten werden:
- Wohngebäude (BEG WG)
- Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Vorteil der Neustrukturierung: Sämtliche Förderangebote können Sie jetzt mit nur einem Antrag bei nur einer Institution (KfW oder BAFA) beantragen.
Zeitlicher Rahmen
Die Zuschussvariante der BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA gilt bereits seit Anfang Januar 2021. Sie löste die entsprechenden Fördertatbestände des Marktanreizprogramms „Heizen mit erneuerbaren Energien“ (MAP), des Anreizprogramms „Energieeffizienz“ (APEE) sowie der „Heizungsoptimierung“ (HZO) ab. Die Richtlinien für Wohngebäude und Nichtwohngebäude hingegen treten erst zum 1. Juli 2021 in Kraft.
Neue Förderrichtlinie: Dekarbonisierung der Industrie
Das Bundesumweltministerium fördert seit Anfang des Jahres 2021 Projekte im Bereich der energieintensiven Industrien, die zum Ziel haben, prozessbedingte Treibhausgasemissionen, die nach heutigem Stand der Technik nicht oder nur schwer vermeidbar sind, zu reduzieren. Gefördert werden
- Erforschung und Entwicklung,
- Erprobung und Demonstration als auch
- Investitionen
- in entsprechende innovative Klimaschutztechnologien.
Das Programm richtet sich insbesondere an die Stahl-, Chemie-, Zement-, Kalk- und Nichteisenmetallindustrie, aber auch an weitere energieintensive Branchen.