EEG 2021: Wichtige Änderungen für Unternehmen
Pünktlich zum Ende der Vergütung für die allerersten EEG-geförderten Anlagen ist eine neue Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz in Kraft getreten (seit 1.1.2021). Und ja, das EEG 2021 eröffnet ausgeförderten Anlagen neue Möglichkeiten – über die allerdings nicht jeder glücklich sein dürfte. Für den Eigenverbrauch hält die Reform jedoch auch positive Neuerungen bereit. Hier ein Überblick über alle wichtigen Änderungen:
Eigenverbrauch für Anlagen bis 30 kW Leistung wird von EEG-Umlage befreit
Was viele freuen dürfte: Auf selbst erzeugten und genutzten Strom aus Anlagen bis 30 kW (früher 10 kWh Leistung) entfällt mit dem EEG 2021 die EEG-Umlage. Das gilt für Neu-, Bestandsanlagen und ausgeförderte Anlagen. Wie früher ist jedoch nur eine begrenzte Strommenge von 30 MWh im Jahr befreit.
Geht der Stromverbrauch darüber hinaus oder sind mehr als 30 kW Leistung installiert, werden wie gehabt 40 % der EEG-Umlage auf den gesamten Eigenverbrauch fällig.
Ausschreibungen für PV-Dachanlagen: gezwungenermaßen an „freiwilligen“ Ausschreibungen teilnehmen
Jede Photovoltaik-(PV-)Dachanlage, die an Ausschreibungen teilnimmt, darf nicht für den Stromeigenverbrauch produzieren. Insofern erscheint es durchaus positiv, dass die Ausschreibungspflicht im fertigen EEG 2021 wie bisher erst ab einer Leistung von 750 kW greift.
Betreiber von PV-Dachanlagen zwischen 300 und 750 kW Leistung sind jetzt allerdings schlechter gestellt. Formell lässt ihnen das neue EEG 2021 die Wahl, ob sie an Ausschreibungen oder an der EEG-Festvergütung teilnehmen wollen. Wer sich für Letzteres entscheidet, erhält jedoch nur 50 % der erzeugten Strommenge vergütet. Der Rest? Selbst verbrauchen oder ohne Förderung direkt vermarkten. De facto reduziert sich die Vergütung hier für viele um die Hälfte.
Bei den Solarstrom-Ausschreibungen gibt es noch eine wichtige generelle Änderung: PV-Anlagen auf, an oder in einem Gebäude konkurrieren bei Ausschreibungen nicht mehr mit den meist kostengünstigeren PV-Anlagen auf Freiflächen. Sie fallen nun in jeweils unterschiedliche Segmente, die getrennt voneinander ausgeschrieben werden.
EEG-Umlage bei KWK-Anlagen
Strommengen über 3.500 Vollbenutzungsstunden werden wieder mit einer erhöhten EEG-Umlage bei der Eigenstromverwendung belastet.
Ab 2021 gilt folgende Regelung (§ 61 c EEG 2021)
Die EEG-Umlage wird für die ersten 3.500 vbh auf 40 Prozent der EEG-Umlage begrenzt (Eigenverbrauch). Für alle darüber hinausgehenden jährlichen Vollbenutzungsstunden bis 7.000 Vollbenutzungsstunden fällt im Rahmen eines „Claw-Back“-Mechanismus eine 160%-ige EEG-Umlage an. Betreiber von KWK-Anlagen mit mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden Eigenstromverwendung zahlen für den selbst genutzten KWK-Strom eine EEG-Umlage in Höhe von 100%.
Die Regelung gilt nicht für Anlagen, die zu einem Unternehmen einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 EEG gehören.
Was das EEG 2021 für die Kraft-Wärme-Kopplung noch verändert
KWK-Ausschreibungen: In § 5 KWKG findet sich nun eine neue Grenze, ab der KWK-Anlagen für einen Zuschlag an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Bisher lag diese Grenze bei einem Megawatt elektrischer Leistung, künftig wird sie bei 500 Kilowatt liegen. Für Anlagen, die sich bereits in der Planung beziehungsweise im Bau befinden, wird es eine Übergangsregelung geben. Die Pflicht zur Ausschreibung greift demnach erst ab Juli 2021.
Reduzierte EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Alle Anlagen, die erneuerbare Energien einsetzen, werden künftig bis 30 Kilowatt elektrischer Leistung und für 30.000 Kilowattstunden im Jahr eigenverbrauchte Strommengen von der EEG-Umlage befreit (§ 61b EEG). Bisher lag die Grenze bei zehn Kilowatt und 10.000 Kilowattstunden (§ 61a EEG). Das ist für KWK-Anlagen insbesondere interessant, wenn sie mit Biogas und Biomethan betrieben werden.
Streichung des „Südbonus“ im KWKG: Neue KWK-Anlagen erhalten mit der Gesetzesänderung keinen Bonus mehr, wenn sie in der Südregion betrieben werden.
Erhöhung der Leistungsanforderung für innovative erneuerbare Wärme: Neue oder modernisierte KWK-Anlagen sollten gemäß KWKG 2020 eigentlich einen Bonus ab einem Megawatt elektrischer Leistung erhalten, wenn sie erneuerbare Wärme einbinden. Diese Grenze wurde nun auf zehn Megawatt angehoben.
Power-to-Heat-Bonus erst ab 2024: Der Bonus für neue KWK-Anlagen bei Nutzung eines elektrischen Wärmeerzeugers (§ 7b KWKG) wird erst ab dem Jahr 2024 ausgezahlt, dafür ab einer verringerten Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers.
Keine Meldepflicht mehr für Bestandsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung für Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen: Eigentlich müssen Betreiber die Betriebszeiten ihrer Anlage bei Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen melden. Eine Ausnahme führte das KWKG 2020 für neue KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt ein (§ 15 Abs. 4 KWKG). Mit dem EEG 2021 wird diese Regelung auch auf Bestandsanlagen (seit 2016) ausgeweitet (§ 35 Abs. 17 KWKG).
Smart Meter erst ab 7 kW Leistung
Anders als im Regierungsentwurf ursprünglich angedacht, sieht das neue EEG 2021 keine Smart-Meter-Pflicht für 1-kW-Anlagen vor. Die Pflicht zum Einbau intelligenter (und teurer) Messsysteme gilt erst für Anlagen ab 7 kW Leistung – vorerst. Denn über Verordnungsermächtigungen können die Leistungsgrenzen weiter heruntergesetzt werden.
Auch bei der Fernsteuerbarkeit der Anlagen über Smart Meter hat sich gegenüber dem Gesetzesentwurf einiges getan.
Bestandsanlagen ab 25 kW (eine rein willkürliche Kilowatt-Grenze, so die Kritik) müssen grundsätzlich mit Smart Metern nachgerüstet werden. Diese Smart Meter müssen es dem Netzbetreiber ermöglichen, die Einspeiseleistung dieser Anlage ferngesteuert zu reduzieren. So kann dieser einer Überlastung des Stromnetzes entgegenwirken.
Betreiber von PV-Anlagen, deren Leistung unter 25 kW liegt, haben die Wahl: Sie können sich ebenfalls für eine solche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung entscheiden oder sie reduzieren die Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung.
Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen
Im EEG-2021 finden sich erstmalig Regelungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurden und keine EEG-Vergütung mehr erhalten (sog. Post-EEG-Anlagen oder ausgeförderte Anlagen).
Für diese Anlagen schafft der Gesetzgeber übergangsweise eine neue Einspeisevergütung. Die Regelungen unterscheiden zwischen Windenergieanlagen an Land, unabhängig von deren installierter Leistung, und kleineren Anlagen bis einschließlich 100 kW.
Ausgeförderte Windkraftanlagen an Land erhalten demnach für 2021 einen degressiven Zuschlag von zunächst einem Cent über dem Marktwert; außerdem ist der Netzbetreiber zur Abnahme verpflichtet. Wer die Einspeisevergütung bis Ende 2022 in Anspruch nehmen will, muss an speziellen Ausschreibungen teilnehmen. Wie genau diese ausgestaltet sein werden, legt die Bundesregierung per Verordnungsermächtigung noch fest. Klar ist schon jetzt, dass an den Ausschreibungen nur Anlagen teilnehmen dürfen, für die ein Repowering – also ein Austausch alter Teile durch neuere – nicht möglich ist.
Für Post-EEG-Anlagen bis 100 kW, die keine Windenergieanlagen sind, gibt es eine Auffangvergütung in Höhe des energieträgerspezifischen Marktwerts abzüglich der Vermarktungskosten. Die abgezogenen Vermarktungskosten sollen sich halbieren, wenn die ausgeförderten Anlagen mit einem intelligenten Messsystem/Smart Meter ausgestattet sind. Dies gilt bis 2027. Wer mit seiner Anlage stattdessen in die Direktvermarktung wechseln will, muss höheren Anforderungen als bisher genügen. Hier wird nun eine Viertelstundenmessung erforderlich, es sei denn, der gesamte Strom wird an einen Direktvermarkter geliefert.
Ausgeförderte Nicht-Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW haben damit keinen Anspruch auf eine spezielle Vergütung für ausgeförderte Anlagen. Sollen sie weiter betrieben werden, müssen sie in die sonstige Direktvermarktung wechseln.
EEG 2021 bringt auch kleinere Vereinfachungen
Alles wird immer komplizierter? Im Großen und Ganzen schon. Im Kleinen ändern sich durch das EEG 2021 aber einige Details, die das Leben einiger Unternehmen tatsächlich auch erleichtern sollten.
Messkonzept bei der Stromweiterleitung an Dritte
Die Übergangsfrist für die Umsetzung eines EEG-konformen Messkonzepts wird um ein Jahr auf den 31.12.2021 verlängert. Mehr darüber lesen Sie in dem Beitrag „Weiterleitung von Strom an Dritte“.
Vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber
Wer kleine Anlagen (unter 10,8 kW) beim Netzbetreiber anmelden will, kommt jetzt schneller und unkomplizierter zu seinem Anschluss. Denn wenn der Netzbetreiber nicht binnen eines Monats auf ein Anschlussbegehren reagiert, darf selbst ans Netz angeschlossen werden.
Vereinfachungen beim Mieterstrom
Das EEG 2021 erhöht den Mieterstromzuschlag; viel wichtiger ist jedoch: Stromerzeugung und Stromverbrauch müssen nicht mehr im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stattfinden. Maßgeblich soll nunmehr sein, dass der Strom innerhalb des Quartiers, in dem das Gebäude mit der PV-Anlage steht, geliefert und verbraucht wird. Aber: Früher wie heute darf der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geliefert werden – sonst handelt es sich nicht um Mieterstrom. Außerdem erlaubt das EEG 2021 nun explizit, dass das Mieterstrommodell nicht nur durch den Anlagenbetreiber, sondern auch durch einen Dritten abgewickelt werden darf.
Blick über den Tellerrand: negative Strompreise, Biomasse und Windenergie an Land
Auch wenn Sie mit dem Energierecht abseits von Eigenstrom, EEG-Umlage und Energiepreisen nur am Rande zu tun haben, ist dieser Blick auf weitere energiewirtschaftliche Regelungen des EEG 2021 für Sie vielleicht interessant: Denn das EEG 2021 verändert langfristig unser aller Leben durch die Anreize und Ziele, die es setzt – sowohl beruflich als auch privat.
- Der gesamte Strom in Deutschland soll ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein. Dies gilt sowohl für den im Land erzeugten Strom als auch für Importe. 2030 sollen 100-GW-Photovoltaik-, 71-GW- Windkraft und 8,4-GW-Biomasseanlagen gebaut sein. Diese Ziele sollen in den nächsten Monaten noch verändert werden.
- Das EEG 2021 führt eine zusätzliche Referenzstufe ein, die auch an weniger geeigneten Windstandorten den Windkraftausbau attraktiv machen soll (§ 36h EEG 2021). Zusätzlich werden in der Südregion geplante Projekte in Ausschreibungen bevorzugt. Bewerben sich zu wenige Projekte in einer Ausschreibung um einen Zuschlag, muss die Bundesnetzagentur die Ausschreibungsmenge kürzen (§ 28 Abs. 6 EEG 2021).
- Der Gebotshöchstwert für Biomasseanlagen wird deutlich erhöht und beträgt im Jahr 2021 16,4 Cent pro kWh (§ 39b EEG 2021). Wie schon bei der Windenergie an Land wird mit dem neuen EEG auch eine Südquote für Biomasseanlagen ab dem Jahr 2022 eingeführt (§ 39d (2 EEG 2021)).
- Die Vergütung bei negativen Strompreisen wurde noch einmal geändert. Statt wie im EEG 2017 nach sechs Stunden, entfällt die Vergütung nun bereits nach vier Stunden negativer Preise. Die Zeiten negativer Preise dürfen nach dem Ende des Vergütungszeitraums angehängt werden.