EDL-G: Änderungen bei Energieauditpflicht geplant
Die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791, EED) ist am 10.10.2023 in Kraft getreten. Unter anderem wurden dabei die Regelungen zur Energieauditpflicht überarbeitet. Bislang (Art. 8 EED a.F.) war die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits von der Unternehmensgröße abhängig, sodass KMU kein Energieaudit durchführen mussten. Jetzt richtet sich die Energieauditpflicht in Art. 11 EED an alle Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Gemäß Art. 11 Abs. 2 EED müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen 3 Jahren (alle Energieträger zusammengenommen), die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden.
Zur Umsetzung dieser Vorgaben in deutsches Recht soll über die Änderung der §§ 8 bis 8c des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) erfolgen. Hierzu hat die Bundesregierung nun den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G), zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG)“ vorgelegt.
Mit der geplanten Änderung des § 8 Abs. 2 EDL-G soll die Verpflichtung zur Durchführung des Energieaudits angepasst werden. Der Schwellenwert, ab dem die Energieauditpflicht greift, soll auf 2,77 GWh (entspricht ca. 9,97 TJ) festgelegt werden; ausgenommen von der Energieauditpflicht sind Unternehmen, die nach § 8 Abs. 1 des Energieeffizienzgesetzes verpflichtet sind, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Unternehmen, die neu unter die Auditpflicht fallen, müssen demnach das erste Energieaudit innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung durchführen. Unternehmen die bereits Energieaudits durchführen, müssen dieses mindestens alle 4 Jahre fortsetzen.
In § 8a EDL-G sollen die Anforderungen an Energieaudits erweitert werden. Die geplanten Regelungen in Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 sollen sicherstellen, dass Unternehmen, die nach diesem Gesetz zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind, auch kontinuierlich ihre Abwärmepotenziale erfassen.
Neu gefasst werden soll § 8b EDL-G, der Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen festlegt. Die Formulierung von Mindestkriterien zur Fachkunde der Auditoren soll sicherstellen, dass das Energieaudit nur von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt wird. Auch werden weitere Anforderungen an das Anerkennungsverfahren bei Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren festgelegt.
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat und dem Bundestag zugeleitet und befindet sich im parlamentarischen Verfahren.