09.10.2023

Der neue CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Seit dem 01.10.2023 ist der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus, engl. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM,) in Kraft. Für betroffene Unternehmen gelten Übergangsfristen. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll das EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden.

CO2-Grenzausgleich

CO2-Grenzausgleich

Der Rat der EU hatte bereits am 25.04.2023 dem neuen EU-CO2-Grenzausgleich zugestimmt. Für EU-Importe kohlenstoffintensiver Waren bzw. Güter wie

  • Aluminium,
  • Eisen,
  • Stahl,
  • Düngemittel,
  • Strom,
  • Wasserstoff und
  • Zement

muss zukünftig die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der CO2-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ausgeglichen werden.

Hintergrund ist die Vermeidung von sog. „Carbon Leakage“, das durch ein höheres klimapolitisches Niveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Der emittierte Kohlenstoff dieser oben aufgeführten importierten Waren bzw. Güter aus Drittländern soll auch fair bepreist werden, um eine klimaaktive Industrieproduktion außerhalb der EU zu fördern.

Eckpunkte

Für den Import der oben genannten Waren bzw. Güter müssen in Zukunft CBAM-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen.

Nachweislich entrichtete Kosten aus einem Drittland lassen sich teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat anrechnen. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden werden. Drittländer sollen in dem Zusammenhang motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen (CO2) einzuführen.

Übergangsphase

Am 01.10.2023 beginnt für betroffene Unternehmen die Übergangsfrist bis 2025 mit neuen Berichtspflichten, die in einer Durchführungsverordnung geregelt sind. Darin ist die anzuwendende Methode zur Berechnung vorerst der grauen CO2-Emissionen erläutert. Als graue Emissionen werden CO2-Emissionen bezeichnet, die durch die Herstellung sowie durch Transport, Lagerung und Entsorgung von Waren bzw. Gütern entstehen. In der CBAM-Übergangsfrist müssen Importeure über die grauen Emissionen Bericht erstatten, ohne finanzielle Anpassungen leisten zu müssen.

Auch nach der Übergangsphase ab 2026 werden die Anforderungen zur Berichterstattung für Importeure noch flexibel gehandhabt. Im ersten Jahr der Umsetzung in 2026 können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen, auf deren Grundlage CBAM-Zertifikate kostenpflichtig erworben werden müssen.

  1. vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode)
  2. Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern
  3. Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten

 

 

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Autor*in: Sandra Mähliß