Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Die Bundesregierung hat am 5. Juni 2024 eine Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vorlegt. Der Bundestag hat der Verordnung am 4. Juli 2024 zugestimmt. Mit der Änderung sind Regelungen im Einkommensteuergesetz an die Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst worden, um energetische Sanierungen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien steuerlich zu fördern.
Neben den Zuschüssen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind für Investitionen in die energetische Sanierung auch Entlastungen bei der Einkommensteuer möglich. Mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) werden Maßnahmen an zu Wohnzwecken selbst genutzten Immobilien steuerlich gefördert. Die einzuhaltenden technischen Anforderungen orientieren sich an den Einzelmaßnahmen der zuwendungsrechtlichen Bundesförderung für effiziente Gebäude, die in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) festgelegt sind.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurden bei den Einzelmaßnahmen in den Jahren 2022 und 2023 mehrfach geändert, sodass derzeit Abweichungen zwischen den technischen Anforderungen der zuwendungsrechtlichen und der ertragssteuerrechtlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung bestehen. Durch die dritte Änderung der ESanMV und der betroffenen Anlagen sollen Änderungen in das Steuerrecht übertragen und so der Gleichlauf der beiden Förderungen wiederhergestellt werden.
Steuerliche Förderung
Anzuwenden sind die Regelungen der ESanMV für Sanierungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2024 wie den sommerlichen Wärmeschutz, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage und den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Der Steuerbonus beträgt dabei 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen bis zu einer Grenze von 200.000 Euro. Die maximale steuerliche Förderung kann 40.000 Euro betragen. Sofern bereits staatliche Förderungen durch die KfW-Bank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen wurden, sind die Kosten laut Bund der Steuerzahler nicht von der Steuer absetzbar.
Für Neubauten gilt die Verordnung nicht.
Weitere Informationen
https://dserver.bundestag.de/btd/20/116/2011646.pdf