17.09.2023

Wer darf handgeführte elektrische Arbeitsmittel reparieren?

Frage aus der Praxis: In unserem Ausbildungsbetrieb werden zahlreiche elektrische Arbeitsmittel eingesetzt, die durch die starke Beanspruchung manchmal kaputtgehen. Meist sind die Anschlussleitungen durchgeschnitten oder werden beim Aufwickeln beschädigt. Die Zuleitung soll nun von ausgewählten Mitarbeitern der betreffenden Bereiche erneuert werden dürfen. Welche Voraussetzungen müssen diese Mitarbeiter erfüllen? Lesen Sie im Folgenden die Antwort des Experten.

Wer darf handgeführte elektrische Arbeitsmittel prüfen?

Betrieb elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel

Für Mitarbeiter im gewerblichen Bereich gilt: Es sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) zu beachten. Diese Träger sind durch § 15 Sozialgesetzbuch VII ermächtigt, autonome Rechtsvorschriften zu erlassen, die kraft Satzung und Mitgliedschaft unmittelbar in den versicherten Betrieben wirken und so für Elektrosicherheit sorgen. Für den Betrieb elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel – und dazu gehören handgeführte elektrische Arbeitsmittel – ist die gültige Unfallverhütungsvorschrift die DGUV Vorschrift 3.

DGUV Vorschrift 3

Nach § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Arbeitsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht instandgehalten werden. Zur Instandhaltung gehören nach DIN 31051 die Wartung, die Inspektion und die Instandsetzung.

Handgeführte elektrische Arbeitsmittel: Reparatur durch Elektrofachkraft

Die mit der Reparatur beauftragten Mitarbeiter sollten daher den Status „Elektrofachkraft“ erreicht haben. Dieser Status setzt sich aus einer elektrotechnischen Berufsausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen im Aufgabengebiet sowie der Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und Bestimmungen zusammen. Zurückführen lassen sich die Qualifikationsanforderungen auf § 7 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Als Äquivalent zur Berufsausbildung kann auch eine mehrjährige (> 2 Jahre) Tätigkeit im Aufgabengebiet herangezogen werden. Die Zeitspanne von zwei Jahren für eine mehrjährige Tätigkeit entstammt einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1980 (4 AZR 105/78). Im Rahmen dieser Tätigkeit müssen genügend Anlässe zur Instandsetzung der betreffenden Arbeitsmittel vorhanden sein, sodass auch hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen gewonnen werden können. Letztlich entscheidet aber der Unternehmer, welche seiner Mitarbeiter er als Elektrofachkraft ansieht und mit Rücksicht auf ihr Wissen und ihre Fertigkeiten mit den jeweiligen Aufgaben betraut.

Alternativ: Reparatur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

Stehen nicht genügend Elektrofachkräfte zur Verfügung, so ist es aber auch denkbar, dass unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft gearbeitet wird. Dies könnte dergestalt organisiert werden, dass die Instandsetzungsaufgaben nach Anleitung von Nicht-Elektrofachkräften („Reparateure“), die Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme und Übergabe an die Nutzer allerdings von einer Elektrofachkraft oder befähigten Person ausgeführt werden.

Der Prüfung kommt hierbei nun besondere Bedeutung zu, weil von Nicht-Elektrofachkräften, aber auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen wesentliche elektrotechnische Kenntnisse einfach nicht erwartet werden können.

Prüfung der handgeführten elektrischen Arbeitsmittel nach Instandsetzung

Die eigentliche Sicherstellung der Schutzmaßnahmen zum Erhalt des notwendigen Schutzniveaus, die im Rahmen der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung bezweckt werden soll, erfolgt durch die Prüfung des Arbeitsmittels nach Instandsetzung.

Zur eigentlichen Instandsetzungsaufgabe gehört also unbedingt auch eine Prüfung des Arbeitsmittels. Diese wird einerseits durch § 5 DGUV Vorschrift 3 und andererseits durch §§ 10 und 14 BetrSichV vorgeschrieben und ist durch eine befähigte Person durchzuführen. Die Definitionen von Elektrofachkraft und befähigter Person ähneln sich, sodass man eine zur Prüfung fähige Elektrofachkraft durchaus als befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ansehen kann. Auf dogmatische Unterschiede soll in diesem Rahmen nicht eingegangen werden.

Die Prüfung muss – sofern sie vom Reparateur aus fachlichen Gründen nicht selbst durchgeführt werden kann – aber auch den Wissensstand und die Fähigkeiten des Reparateurs berücksichtigen. Je weniger man dem Reparateur fachlich zutrauen kann, umso intensiver ist zu prüfen. Dies ist letztlich vom Arbeitgeber in einer nach § 3 BetrSichV durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02

Die DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02 trägt den Titel „Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur“. Sie muss seit dem 17. 12.2022 vollständig angewandt werden. Die Norm schreibt in Unterabschnitt 4 im ersten Satz vor, dass Prüfungen nach der Reparatur nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden dürfen.

Der Prüfer muss diese Vorschrift und die darin aufgezeigten Prüfmethoden kennen und anwenden können. Dazu gehört ggf. auch die Ausstattung mit entsprechenden Prüfgeräten/-mitteln. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass von Nicht-Elektrofachkräften instandgesetzte Arbeitsmittel nicht ungeprüft in den Betrieb gelangen.

Sofern der Unternehmer (Arbeitgeber) nicht selbst Elektrofachkraft ist oder sich aufgrund der Betriebsgröße nicht um die elektrotechnischen Arbeiten kümmern kann, wird empfohlen, eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) zu bestellen, die den Unternehmer in elektrotechnischen Fachfragen vertritt und dafür die abschließende Entscheidungsbefugnis hat.

Hier muss festgestellt werden, ob die Arbeiten bereits die Größenordnung eines elektrotechnischen Betriebsteils angenommen haben, zu dessen verantwortlicher Leitung ein oberhalb der Facharbeiter-/Gesellenausbildung anzusiedelnder Bildungsabschluss erforderlich wäre (DIN VDE 1000-10 Abschn. 5.3 bzw. 5.2). Ansonsten reicht auch nach DIN VDE 1000-10 Abschn. 3.1 die Beauftragung der Elektrofachkraft mit der Fach- und Aufsichtsverantwortung.

Autor*in: Markus Klar