12.06.2023

Wiederholungsprüfung für Lichtbogenschweißeinrichtungen nach DIN EN 60974-4

Der Einsatz von Lichtbogenschweißeinrichtungen ist mit erheblichen Gefahren verbunden. Diese sind – wie alle anderen elektrischen Geräte auch – nach den anerkannten Regeln der Technik zu prüfen. Wichtig zu wissen:  Lichtbogenschweißeinrichtungen müssen regelmäßig nach DIN EN 60974-4 (VDE 0544-4) geprüft werden, und nicht nach VDE 0701 oder VDE 0702! Hier geht es zu den aktuellen Anforderungen.

Lichtbogenschweißeinrichtungen und Lichtbogenschweißen

DIN EN 60974-4:2017-05 „Lichtbogenschweißeinrichtungen“

Die DIN EN 60974-4 (VDE 0544-4):2017-05 „Lichtbogenschweißeinrichtungen – Teil 4: Wiederkehrende Inspektion und Prüfung“ legt Prüfverfahren für die wiederkehrende Prüfung und zur Gewährleistung elektrischer Sicherheit nach einer Reparatur fest. Diese Verfahren sind auch für die Instandhaltung verbindlich einzuhalten.

Die Norm gilt grundsätzlich für alle Stromquellen für Lichtbogenschweißeinrichtungen bzw. verwandte Prozesse, die in Übereinstimmung mit der IEC 60974-1 und 60974-6 gebaut wurden.

Selbstständige Zusatzeinrichtungen, die nach anderen Teilen der IEC 60974 gebaut wurden, müssen entsprechend den maßgeblichen Anforderungen der DIN EN 60974 geprüft werden. Für Deutschland wird ergänzend angemerkt, dass Schweißstromquellen mit jeder Zusatzeinrichtung geprüft werden können, die die Prüfergebnisse beeinflussen können.

Die Norm gilt nicht für das Prüfen neuer Schweißstromquellen bzw. motorgetriebener Stromquellen.

In Abschnitt 2 der DIN EN 60974-4 wird auf die einschlägigen IEC-Normen verwiesen. Ausdrücklich genannt werden hier die IEC 60050-151, IEC 60050-195 und 60050-851, die IEC 60974-1 und -6 sowie die IEC 61557-4 und IEC 61140.

Lichtbogenschweißeinrichtungen – Änderungen

Laut dem zuständigen deutschen Arbeitsgremium K 361 der DKE erfolgten in der Fassung von 2017 folgende Änderungen:

  • Der Begriff Ableitstrom wurde durch Berührungsstrom und Schutzleiterstrom ersetzt.
  • Messungen von Netzwerken, die in nicht galvanischem Weg verbunden sind, müssen gemäß der Herstellerinformationen getestet werden.
  • Die Reihenfolge der Abschnitte, die sich mit Messungen befassen, wurde geändert.
  • Das Muster für den Prüfbericht wurde überarbeitet.

Der Begriffskatalog der Norm

Wie üblich und sinnvoll, enthält auch die DIN EN 60974-4 einen Katalog der zwingend zu verwendenden Begrifflichkeiten. Es wird auch erwähnt, dass sich die Definitionen auf die o.g. IEC-Normen stützen.

Begriffsdefinitionen nach DIN EN 60974-4

Fachkraft Person, die aufgrund beruflicher Ausbildung, ausreichender Erfahrung und Kenntnis der entsprechenden Einrichtungen in der Lage ist, die übertragene Arbeit und mögliche Gefahren zu beurteilen und zu erkennen.

Hierzu wird unter Bezug auf die IEC 60974-1:2012 angemerkt, dass zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden darf.

Unterwiesene Person Person, die laut Norm über die übertragenen Arbeiten und über mögliche Gefahren durch unachtsames Verhalten unterwiesen wurde.

Hierzu wird unter Bezug auf die IEC 60974-1:2012 angemerkt, dass die Person – falls erforderlich – angelernt wurde.

Wiederkehrende Prüfung und Prüfung Laut Norm in festgelegten Intervallen durchgeführte Überprüfung zum Mindern des Gefährdungsrisikos.

Eigene Anmerkung: Hier handelt es sich m.E. um einen Übersetzungsfehler, gemeint ist sicherlich „Wiederkehrende Inspektion und Prüfung“!

Instandhaltung Laut Norm in festgelegten Intervallen durchgeführter Service zum Mindern von Gefährdungen und Betriebsstörungen.
Reparatur Wiederherstellen eines sicheren und bestimmungsgemäßen Betriebszustands.
Prüfpersonal Laut Norm unterwiesene Person oder Fachkraft, die zur Durchführung einer wiederkehrenden Inspektion und Prüfung ausgebildet und bevollmächtigt ist.

Lichtbogenschweißeinrichtungen – Allgemeine Anforderungen an die Prüfungen

Qualifiziertes Prüfpersonal

Abschnitt 4.1 beschäftigt sich mit der Qualifikation des Prüfpersonals. Hier schreibt die DIN EN 60974-4 vor, dass die Prüfungen durchgeführt werden sollen von

  • einer unterwiesenen Person oder
  • einer Fachkraft im Bereich elektrischer Reparatur, die vorzugsweise mit dem Schweißen, Schneiden und verwandten Prozessen vertraut ist.

Zu den unterwiesenen Personen wird ausgeführt, dass diese – unter der Voraussetzung, dass das Gehäuse der Schweißeinrichtung nicht geöffnet werden muss – für die einfache wiederkehrende Inspektion und Instandhaltung als qualifiziert angesehen werden können. In einer Anmerkung zum Abschnitt 4.1 wird zu Recht darauf verwiesen, dass Spannungen und Ströme im Gehäuse lebensgefährlich sein können. Daher darf nur befähigtes Personal ein solches Gehäuse öffnen.

Für den Normanwender ist natürlich relativ unklar, wer denn jetzt tatsächlich prüfen bzw. instand setzen darf. Meines Erachtens sollten diese Aufgaben grundsätzlich ausschließlich von einer Elektrofachkraft mit Erfahrungen im Schweißbereich übernommen werden – nur so ist unter allen Umständen sichergestellt, dass elektrischen Gefährdungen fachkundig entgegengetreten werden kann.

Um es allerdings ganz klar zu sagen: Die DIN EN 60974-4:2017-05 fordert vom Wortlaut her eben keine Elektrofachkraft (EFK), sie lässt sogar eine entsprechend unterwiesene Person oder eine „Fachkraft im Bereich elektrischer Reparatur“ als Prüfer zu.

Um in diesbezüglichen Diskussionen mit Arbeitgebern die Elektrofachkraft als Prüfer durchzusetzen, empfehlen wir den Hinweis, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für die Einhaltung der elektrischen Sicherheit rechtlich verantwortlich ist und bleibt. Dieses Risiko lässt sich für ihn nur minimieren, wenn die elektrischen Prüfungen der Schweißgeräte mit nachweislicher Prüfqualifikation durchgeführt werden.

Bedingungen und Messgeräte für die Prüfungen von Lichtbogenschweißeinrichtungen

Prüfungen von Lichtbogenschweißeinrichtungen dürfen laut Unterabschnitt 4.2 grundsätzlich nur bei einer Umgebungstemperatur zwischen 10 °C und maximal 40 °C vorgenommen werden.

Die Norm ordnet verständlicherweise an, dass die Einrichtung für Prüfungen gereinigt und trocken sein muss – ein wichtiger Punkt, der im betrieblichen Alltag gern verdrängt wird.

Wenig Auswirkungen dürfte dagegen die Verwendung des Begriffs Messgerät im Vergleich zu dem in der 2011er-Fassung noch gebräuchlichen „Messinstrument“ haben. Weiterhin wird bezüglich der Genauigkeit der Geräte mindestens die Genauigkeitsklasse 2,5 (Betriebsmessgeräte) verlangt.

Zur Messung des Isolationswiderstands gibt es laut Abschnitt 4.3 keine konkreten Genauigkeitsfestlegungen. Dies ist bei der Widerstandsmessung angemessen zu berücksichtigen.

Wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Lichtbogenschweißeinrichtungen

Zur Prüfungsdurchführung wird in Unterabschnitt 4.4 auf die in 4.7 festgelegte Reihenfolge verwiesen. Außerdem wird verlangt, dass ein Prüfbericht nach DIN EN 60974-4 Unterabschnitt 7.1 zu erstellen ist – letzterer ist zu dokumentieren. Ergänzt werden die Anforderungen durch den Hinweis, dass während der Prüfungen die entsprechenden zusätzlichen Anweisungen des Herstellers Beachtung finden müssen.

Instandhaltung und Reparatur

Prüfungen im Rahmen der Instandhaltung (4.5) müssen ebenfalls in einem dokumentierten Prüfbericht gemäß den Vorgaben des Unterabschnitts 7.1 ihren Niederschlag finden. Natürlich ist auch hier ein ggf. vorhandener Instandhaltungsplan des Herstellers – wie auch entsprechende Anweisungen zur Instandhaltung – zu beachten.

Wenn eine Reparatur oder der Austausch eines Bauteils an der Lichtbogenschweißeinrichtung vorgenommen wurde, muss gemäß Unterabschnitt 4.6 ein Fachmann geeignete Prüfungen unter Beachtung der in Abschnitt 4.7 geforderten Reihenfolge auswählen.

Dankenswerterweise wird hier angemerkt, dass bei kleineren Reparaturen (bspw. Lampen- oder Radwechsel) eine Prüfung in der Reihenfolge des Unterabschnitts 4.7 ggf. nicht notwendig ist. Die Beurteilung, was notwendig ist, liegt beim „Fachmann“.

Was ist qualifiziertes Personal?

Gerade die Begrifflichkeiten bezüglich des qualifizierten Personals geraten hier wieder durcheinander. Wir haben in der Norm also jetzt eine unterwiesene Person, einen Fachmann, eine im Bereich elektrischer Reparatur tätige Fachkraft sowie eine Fachkraft, die zur Durchführung einer wiederkehrenden Inspektion und Prüfung ausgebildet und bevollmächtigt ist. Es wäre hilfreich, wenn sich die Norm ausschließlich auf eine „Elektrofachkraft mit Befähigung in Umgang mit Schweiß- oder Schneideinrichtungen“ beschränken würde. Wie oben schon ausgeführt, sind Sie so auf jeden Fall rechtlich und bezüglich der Normkonformität auf der sicheren Seite.

In Abschnitt 4.6 der Norm wird übrigens auch gefordert, dass Prüfungen nach Reparaturen in einem Prüfbericht dokumentiert werden müssen. Wiederholt wird auch der Hinweis, dass zusätzliche Herstelleranweisungen (hier werden Stromlaufpläne, Ersatzteillisten, Funktionsprüfungen der Stromquelle und Zusatzeinrichtungen beispielhaft aufgeführt) beachtet werden müssen.

Weitere Informationen zur Wiederholungsprüfung für Lichtbogenschweißeinrichtungen

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Autor*in: Ernst Schneider