Prüfprotokoll: Prüfungen rechtssicher dokumentieren
Vom Akkuschrauber bis zur Zentralstaubsauganlage: Für jedes gewerblich genutzte elektrische Gerät und jede elektrische Anlage gilt die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung. Genauso wichtig ist das Dokumentieren der Prüfergebnisse im Prüfprotokoll: Das kann im Schadensfall viel Geld wert sein! Doch was muss es beinhalten?
Prüfpflicht nach DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV
Dass elektrischer Strom gefährlich sein kann, lernt man heute bereits im Kindergarten. Dennoch kommt es immer wieder zu Stromunfällen. Betroffen sind nicht nur Privathaushalte, sondern auch Unternehmen. Ein Stromunfall im Betrieb hat oft lebensgefährliche Folgen. Allein in Deutschland sterben pro Jahr etwa 200 Menschen an den Folgen eines Elektrounfalls. Grund genug, dass Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger die Elektrosicherheit gewährleisten wollen und deshalb die regelmäßige Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln vorschreiben. Doch welche Rolle spielt dabei das Prüfprotokoll?
Die Forderung nach regelmäßiger Prüfung ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung sowie der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Daneben wird diese Prüf-Verpflichtung in vielen weiteren Vorschriften festgelegt, u.a. im Produktsicherheitsgesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und in den Landesbauordnungen.
Laut § 5 DGUV Vorschrift 3 ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und zwar
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme,
- in bestimmten Zeitabständen und
- durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Unter Leitung und Aufsicht einer verantwortlichen Elektrofachkraft darf z.B. eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ortsveränderliche Betriebsmittel prüfen.
Von der Formalität zur Beweisurkunde: Darum sind Prüfprotokolle so wichtig
Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften halten sich bei den konkreten Vorgaben zur Dokumentation der Prüfungen zurück. Lediglich in § 5 (3) der genannten DGUV Vorschrift 3 wird vage angedeutet „Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.“ Wie ein solches Prüfbuch auszusehen hat oder welche „bestimmten Eintragungen“ konkret gemeint sind, bleibt offen. Der so wichtige Begriff „Prüfprotokoll“ taucht in der DGUV Vorschrift 3 gar nicht auf.
Dennoch ist dieser Aspekt des Dokumentierens der Elektroprüfungen wichtig! Denn hinter der Forderung des Dokumentierens steckt mehr als ein bürokratischer Akt. Es geht nicht um einen lästigen „Papierkram“, denn ein Prüfprotokoll hat juristische Relevanz. Ein Prüfprotokoll angefertigt zu haben oder nicht angefertigt zu haben, kann ein Unternehmen Millionen kosten.
Beweisurkunde Prüfprotokoll
Ein rechtssicher erstelltes Prüfprotokoll gilt vor Gericht als Nachweis für den Betreiber elektrischer Anlagen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Bei Elektro-Unfällen mit Personenschäden oder Bränden mit hohen Sachschäden wird ein Prüfprotokoll zur wichtigsten Beweisurkunde.
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- DIN VDE 0105-100
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- DIN EN 60204-1
- DGUV Vorschrift 3
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Konsequenzen beim Fehlen eines Prüfprotokolls
Wurde ein Unfall oder Brand durch ein nicht geprüftes Elektrogerät verursacht oder kann die Prüfung nicht belegt oder nachvollzogen werden, besteht die Gefahr, dass
- die Berufsgenossenschaft ihre Haftung ausschließt,
- ein Brandversicherer nicht zahlt und
- Schadensersatzforderungen auf das Unternehmen zukommen.
Jede Elektrofachkraft ist daher gut beraten, das Erstellen eines Prüfprotokolls nicht als stupide Formalität anzusehen.
Keine konkreten Vorschriften für das Prüfprotokoll
Wie und in welchem Umfang die Prüfung dokumentiert wird, bleibt dem für das Prüfen Verantwortlichen überlassen. Normen und Vorschriften bleiben hier vage mit Formulierungen wie „Die Prüfung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.“ Es ist nicht vorgeschrieben, welche Formulare oder Papierformate verwendet werden. PC-gestützte Verfahren sind ebenfalls zulässig.
Auch wenn es in den meisten Fällen nicht explizit vorgeschrieben ist, wird empfohlen, Messwerte aufzuzeichnen und in Form eines Protokolls schriftlich festzuhalten.
Nachweis der Prüfung
Entscheidend ist: Bei Bedarf sollte jederzeit nachzuweisen sein, wann welches Betriebsmittel von wem auf welche Weise geprüft wurde.