Gefährdungsbeurteilung: Darauf kommt es an
Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine wichtige Voraussetzung für sicheres Arbeiten – nicht nur in der Elektrotechnik. Dabei werden systematisch alle relevanten Gefährdungen ermittelt und bewertet, denen Beschäftigte bei ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung können dann Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit abgeleitet und umgesetzt werden.
Arbeitsschutzgesetz als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen
Der Arbeitgeber hat je nach Art der Tätigkeiten der Beschäftigten zu beurteilen, welche Gefährdung für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden ist. Er hat zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1). Zur praktischen Umsetzung dieser Forderung dient die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes.
Pflicht zur Dokumentation bei Gefährdungsbeurteilungen
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 5 bzw. 6 ArbSchG).
Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen und die Betriebsanweisungen anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
Vorgehensweise bei gleichartiger Gefährdung
Die Gefährdungsbeurteilung kann von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz abweichen; dann ist für jeden Arbeitsplatz oder jede Arbeitsstelle eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Es kann aber auch bei gleicher Gefährdung an verschiedenen Arbeitsplätzen nur eine Gefährdungsbeurteilung ausreichend sein.
Bei gleichartigen Gefährdungen kann nach Betrachtungsbereichen zusammengefasst werden:
- arbeitsplatzbezogen (z.B. Lärmeinwirkung auf mehrere stationäre Arbeitsplätze)
- tätigkeitsbezogen (z.B. Bildschirmarbeit)
- personenbezogen (z.B. bestimmte Personengruppen – Jugendliche)
Checkliste für Gefährdungsbeurteilungen
Gesichtspunkte, die bei einer Gefährdungsermittlung berücksichtigt werden müssen:
- Wie ist der Arbeitsplatz im Betrieb oder die Arbeitsstelle außerhalb des Betriebs beschaffen?
- Welche Tätigkeiten werden ausgeführt?
- Wie viele Personen sind betroffen?
- Welche konkreten Gefährdungen gibt es?
- Welche möglichen Gefahrenquellen sind zu beachten?
- Welche Schutzmaßnahmen sind getroffen?
- Sind die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichend?
- Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?
- Wie werden die Maßnahmen realisiert?
- Wer führt sie durch (Namen der Personen, die den Arbeitsauftrag erhalten)?
- Welche Werkzeuge, Hilfsmittel oder persönlichen Schutzausrüstungen sind vorhanden?
Mögliche Gefährdungen
Zu berücksichtigende Gefährdungen können sich insbesondere ergeben aus:
- der Gestaltung des Arbeitsplatzes (z.B. Ergonomie)
- der Gestaltung der Arbeitsstätte (z.B. Baustellen)
- Einwirkungen wie z.B. Kälte, Staub, Strahlung, Lärm, Bakterien
- der Gestaltung der Arbeitsmittel (z.B. Verwendung von Gefahrstoffen, Pressen, elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen sowie dem Umgang damit)
- der Gestaltung der Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, der Arbeitszeit
- unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen werden erstellt, wenn es sich um eine weitgehend wiederkehrende, gleiche Gefährdungsarten handelt. Bei der Erstellung von Arbeitsanweisungen, d.h., wenn es um das konkrete Festlegen von Maßnahmen bei der Arbeit geht, kann es sich ebenfalls, wie bei der Betriebsanweisung, um wiederkehrende gleiche Arbeiten und Maßnahmen handeln.
Hier empfiehlt sich, dass vom Arbeitgeber eine Dauerarbeitsanweisung für festgelegte Tätigkeiten erstellt wird, die nur bei Änderung der Tätigkeit oder bei Änderung der Maßnahmen neu erstellt werden muss.