Erstinbetriebnahme von Maschinen
Bevor eine Maschine in Betrieb genommen werden darf, ist eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen. Welche Normen und Vorschriften Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Fachbeitrag.
Sicherheitstechnische Bewertung vor Erstinbetriebnahme
Vor der Erstinbetriebnahme von Maschinen müssen diese sicherheitstechnisch bewertet werden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmern ausschließlich sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. So dürfen laut § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitsmittel erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Punkt 3 bedeutet, dass vor der Erstinbetriebnahme von Maschinen grundsätzlich eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen ist.
Erstinbetriebnahme und Abnahme
In der Praxis haben sich für die Erstinbetriebnahme die Begriffe „Abnahme“ und „Erstabnahme“ oder auch „Erstprüfung“ eingebürgert. Diese sind eigentlich nicht korrekt, da es sich bei einer Abnahme grundsätzlich um eine Bezeichnung aus dem Zivilrecht handelt. Bei der Abnahme prüft z.B. der Besteller, ob die gelieferte Sache vollständig, unbeschädigt bzw. vertragsgemäß geliefert wurde.
Bei der Erstinbetriebnahme von Maschinen geht es aber in erster Linie darum, ob eine Maschine beim vorgesehenen Einsatz den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt.
Konformitätserklärung sorgt bei Erstinbetriebnahme für Sicherheit
Eine der wichtigsten Sicherheitsvorgaben bei einer Maschine ist die Vorgabe, dass sie die europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bei uns als 9. Produktsicherheitsverordnung umgesetzt) einhalten muss. Dies wird durch die Konformitätserklärung nachgewiesen.
Mit der Konformitätserklärung versichert der Hersteller, dass die Maschine alle einschlägigen europarechtlichen Vorgaben bezüglich der Sicherheit einhält. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er sich anhand der Konformitätserklärung zunächst einmal darauf verlassen kann, dass die von ihm gekaufte Maschine sicher ist – es sei denn, er sieht sofort, dass mit der Maschine irgendetwas bezüglich der Sicherheit nicht stimmt.
Erstinbetriebnahme: sicherheitstechnische Anforderungen an Maschinen
Laut § 6 der Betriebssicherheitsverordnung darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.
Eine Maschine muss
- für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
- den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
- über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird.
Weisen Maschinen Mängel auf, die die sichere Verwendung beeinträchtigen, dürfen sie nicht verwendet werden. Neben der Betriebssicherheitsverordnung sind selbstverständlich auch die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu beachten, die die Verordnung konkretisieren.
Bezüglich der Erstinbetriebnahme für Maschinen sind dies u.a.:
- TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“
- TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen“
- TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck“
DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
Elektrofachkräfte müssen natürlich immer auch die DGUV Vorschrift 3 beachten – die Grundlage der Elektrosicherheit für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Weitere technische Sicherheitsstandards bei der Erstinbetriebnahme
Geht es um die Erstinbetriebnahme von Maschinen, sind häufig auch die folgenden technischen Standards einschlägig:
- DIN EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung“
- DIN EN 60204-1 VDE 0113-1 „Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen“
- DIN EN ISO 13857 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“
- DIN EN ISO 13855 „Sicherheit von Maschinen – Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen“
- DIN EN ISO 4413 „Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile“
- DIN EN ISO 4414 „Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile“
Erstinbetriebnahme durch befähigte Person
Die Erstinbetriebnahme von Maschinen sollte immer durch eine befähigte Person nach TRBS 1203 erfolgen.