24.02.2025

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) rechtssicher einsetzen

In vielen Betrieben übernehmen elektrotechnisch unterwiesene Personen Arbeiten im Bereich der Elektrotechnik und Elektrosicherheit. Doch wie ist das aus rechtlicher Sicht? Was genau versteht man unter einer elektrotechnisch unterwiesenen Person und wie setzt man sie korrekt ein? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Arbeitgeber richtig vorgehen und das volle Potenzial dieser Lösung nutzen.

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Wer ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)?

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist jemand, der von einer Elektrofachkraft (EFK) darüber unterrichtet wurde, welche Aufgaben er hat und welche Gefahren bei falschem Verhalten auftreten können. Falls nötig, wurde er auch angelernt. Die elektrotechnisch unterwiesene Person wird außerdem über notwendige Schutzeinrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen.

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Elektrotechnisch unterwiesene Personen können nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich wie geistig geeignet sind und in denen sie unterwiesen wurden. Tätigkeiten wie „Arbeiten unter Spannung“ (Arbeitsmethode nach Abschn. 6.3 der DIN VDE 0105-100) und „Arbeiten an/in elektrischen Anlagen über 1 kV“ (Hochspannungsanlagen) gehören nicht dazu.

Wer kann zur elektrotechnisch unterwiesenen Person geschult werden?

Eine Schulung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person kommt grundsätzlich für jede und jeden in Frage – dafür ist keine elektrotechnische Ausbildung erforderlich. Die Schulung empfiehlt sich für Mitarbeiter, die regelmäßig mit elektrischen Betriebsmitteln arbeiten bzw. in elektrischen Betriebsbereichen oder Betriebsräumen tätig sind.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Mitarbeiter nach Ihrem Bedarf und in Ihrem Betrieb zu elektrotechnisch unterwiesenen Personen schulen: EuP-Schulung gegen den Fachkräftemangel.

Was ist der Unterschied zum elektrotechnischen Laien?

Ein elektrotechnischer Laie ist jemand ohne Fachkenntnisse oder spezielle Schulung in der Elektrotechnik. Er darf keine elektrischen Arbeiten durchführen, außer es handelt sich um sehr einfache und ungefährliche Tätigkeiten, wie das Ein- und Ausschalten von Geräten.

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person hingegen darf bestimmte, begrenzte Tätigkeiten in der Elektrotechnik ausführen, die keine speziellen Fachkenntnisse erfordern und in der Regel sicher sind.

Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede zwischen den zulässigen Tätigkeiten einer EuP und eines elektrotechnischen Laien anhand von Beispielen.

Tätigkeit Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)  Elektrotechnischer Laie
Arbeiten unter Spannung (z. B. Schaltschränke öffnen) Nein (nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft) Nein
Ein- und Ausschalten von Betriebsmitteln  Ja (nach Einweisung und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften) Ja (z. B. Lichtschalter, Steckdosen)
Sichtprüfung von elektrischen Anlagen Ja (z. B. Sichtprüfung von Steckdosen, Kabeln, etc.) Ja (nur offensichtliche Mängel melden)
Anschließen und Abklemmen von Geräten  Ja (nach Einweisung und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften) Nein
Durchführung einfacher Instandhaltungsarbeiten Ja (z. B. Austausch von Sicherungen, Lampenwechsel) Ja (z. B. Lampenwechsel, jedoch keine Sicherungen)
Messen und Prüfen von Schutzmaßnahmen  Ja (unter Aufsicht oder nach spezifischer Einweisung durch Elektrofachkraft) Nein
Beheben einfacher Störungen Ja (nach Einweisung durch Elektrofachkraft) Nein
Montagearbeiten an elektrischen Anlagen  Ja (nur in definierten, ungefährlichen Bereichen und unter Aufsicht) Nein
Arbeiten an elektrischen Installationen Nein (nur unterstützend, z. B. Werkzeuge reichen) Nein

Was ist für den rechtssicheren Einsatz einer EuP notwendig?

Ein Unternehmer bzw. Arbeitgeber kann einer elektrotechnisch unterwiesenen Person bestimmte, begrenzte Tätigkeiten im Bereich der Elektrotechnik und Elektrosicherheit übertragen. Dafür muss jedoch ein rechtssicherer Rahmen bestehen, da die EuP keine Fachkraft mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ist und das auch nicht werden kann.

In der Praxis gibt es Fälle, in denen eine EuP wie ein „Halbelektriker“ arbeitet. Vorgesetzte glauben oft, dass eine kurze Schulung ausreicht, um die EuP für elektrotechnische Arbeiten in eigener Verantwortung einzusetzen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Daher wollen wir die rechtliche Lage in diesem Bereich der Elektrosicherheit näher betrachten.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Verantwortung für die Beschäftigten

Der Arbeitgeber hat erst einmal ganz allgemein eine Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten. In § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird dieser Umstand konkretisiert. Dem Arbeitgeber werden Maßnahmen abverlangt, um seine Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen.

Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, für ein sicheres Arbeitsumfeld zu sorgen und die Mitarbeiter nur mit Aufgaben zu betrauen, die ihren Fähigkeiten entsprechen.

Verantwortung des Arbeitgebers für den organisatorischen Rahmen

Ein entscheidender Punkt bei der Umsetzung dieses Auftrags ist die geeignete rechtssichere Organisation. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person weder sich selbst noch andere gefährdet.

Alle Tätigkeiten an elektrischen Anlagen bergen Risiken. Gleichzeitig hat die elektrotechnisch unterwiesene Person nur begrenzte Fachkenntnisse. Der Arbeitgeber muss daher klare Regeln festlegen, wie diese Tätigkeiten sicher ausgeführt werden können. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche.

Anerkannte Regeln der Technik beachten

Die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sorgt für rechtliche Sicherheit. Diese beinhalten eine Vermutungswirkung, dass ihre Beachtung im Allgemeinen ausreicht. Trotzdem muss im Einzelfall geprüft werden, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Werden die Regeln ignoriert, kann das rechtlich problematisch werden.

Um sich rechtlich abzusichern, sollte der Arbeitgeber unbedingt die allgemein anerkannten Regeln der Technik befolgen. Laut dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 49 gelten die VDE-Bestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass alternative Maßnahmen den gleichen Schutz bieten. Die Beweislast liegt hier beim Arbeitgeber.

Tätigkeit der EuP nur unter Aufsicht und Leitung einer EFK

Unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten. Sie führen elektrotechnische Arbeiten nicht eigenständig aus, sondern setzen vorgegebene Aufgaben um. Eine kurze Beschreibung der EuP findet sich auch auf der Website der BG ETEM.

Der beaufsichtigenden Elektrofachkraft kommt eine besondere Rolle zu. Sie ist nach außen die handelnde Person und trägt die fachliche Verantwortung für die von ihr betreuten EuPs.

„Aufsicht und Leitung“ bedeutet nicht, dass die Elektrofachkraft ständig anwesend sein muss. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Arbeitsergebnisse passen und die unterwiesene Person bei Fragen oder Problemen schnell Rücksprache halten kann.

So setzen Sie elektrotechnisch unterwiesene Person korrekt ein

Nur mit einer EuP-Schulung für Nicht-Elektrofachkräfte, z.B. für Hausmeister, ist es nicht getan. Zusätzlich muss Folgendes organisiert werden:

  • Leitung und Aufsichtsführung durch Elektrofachkräfte
  • Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Eignung der elektrotechnisch unterwiesenen Person und der beaufsichtigenden Elektrofachkraft
  • schriftliche Bestellung zur EuP inklusive Benennung des Aufsichtsführenden
  • schriftliches Tätigkeitsprofil für die EuP
  • Arbeitsanweisungen für die im Tätigkeitsprofil aufgeführten Tätigkeiten
  • Kontrollen der EuP inklusive Dokumentation der Kontrollen

Nur wenn die erforderliche Organisation des elektrotechnischen Bereichs im Unternehmen und damit eine verantwortliche Elektrofachkraft vorhanden ist, kann eine EuP rechtssicher einfache elektrotechnische Tätigkeiten übernehmen.

Im Folgenden finden Sie die noch entscheidenden Rechtsgrundlagen für den Einsatz von EuPs.

Rechtsgrundlagen

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Arbeitsschutzgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch

„§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. […]“

Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich in § 618 ein ähnliches Schutzgebot:

„§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. […]“

Definition einer elektrotechnisch unterwiesenen Person

Die grundlegende Definition einer elektrotechnisch unterwiesenen Person findet sich in der DIN VDE 1000-10 wie auch in der DIN VDE 0105-100. Beiderseits wird sie definiert als:

„Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.“
(DIN VDE 1000-10)

Unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

Verbrieft findet sich diese Vorgabe im Abschnitt 5 der DIN VDE 1000-10 wieder, in dem eine fachliche Aufsicht und Anleitung gefordert wird:

„Die Tätigkeiten nach Abschnitt 1 dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2 selbständig, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2 durchgeführt werden, wobei den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen je nach Schwierigkeitsgrad entsprechend abgestufte Qualifikationsmerkmale zuzuordnen sind.“
(DIN VDE 1000-10)

Darf eine EuP elektrotechnische Prüfungen nach Reparatur durchführen?

An dieser Stelle beantwortet unser Autor Ernst Schneider die Frage eines Lesers, die uns zum Beitrag erreicht hat. 

Prüfung nach Reparatur nur durch Elektrofachkräfte!

Die Übergangsfrist der bisherigen DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 ist am 16.12.2022 definitiv abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt darf die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur ausschließlich und nur noch von Elektrofachkräften durchgeführt werden.

Im Februar 2021 wurde die DIN EN 50678 (VDE 0701): „Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur“ veröffentlicht. Sie schreibt in Unterabschnitt 4 im 1. Satz eindeutig vor:

„Prüfungen nach der Reparatur dürfen nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden“.

Der Einsatz von elektrotechnisch unterwiesenen Personen ist daher nicht normkonform!

Die informative Begündung in Anhang A Allgemeine Anleitung und Begründung, A1 Zielgruppe, erläutert dazu in etwas schwammigen Worten:

„Es wird davon ausgegangen, dass Anwender dieser Norm elektrotechnische Experten sind. Es wird davon ausgegangen, dass geeignete (standardisierte) Messgeräte verwendet werden. Das Prüfpersonal wird als ausreichend geschultes und unterwiesenes Personal angenommen. Diese Norm wendet sich nur an Experten, die über ausreichende Kenntnisse der zu prüfenden Geräte und ausreichende Kenntnisse aller anwendbaren Normen verfügen. Daher muss innerhalb des organisatorischen Rahmens sichergestellt sein, dass die Experten über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften, die Gebrauchsanweisungen und Arbeitsanweisungen, die sich auf ihre Arbeit beziehen, sowie die besonderen Anforderungen an die zu prüfende Ausrüstung/Anlage ausreichendes Fachwissen besitzen. Es ist auch sicherzustellen, dass sie ihr Wissen kontinuierlich dem aktuellen Stand der Technik anpassen.“

Die Formulierungen „ausgegangen“ und „angenommen“ sind tatsächlich etwas missverständlich, aber aus den inhaltlichen Anforderungen wird meines Erachtens ganz deutlich, dass es sich hier nur um Elektrofachkräfte handeln kann und nicht um elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs gibt es übrigens nur in Deutschland). Wenn die DEK hier eine Ausnahme für elektrotechnisch unterwiesene Personen gewollt hätte, hätte sie dies auch als deutsche Abweichung in die deutsche Fassung DIN EN 50678 aufnehmen müssen.

Autor*in: WEKA Redaktion