DIN VDE 0833-1: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
Die DIN VDE 0833 besteht aus diesen vier Teilen:
- Teil 1: Allgemeine Festlegungen (DIN VDE 0833-1)
- Teil 2: Ergänzende Festlegungen für Brandmeldeanlagen (DIN VDE 0833-2)
- Teil 3: Ergänzende Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (DIN VDE 0833-3)
- Teil 4: Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall (DIN VDE 0833-4)
Im Folgenden befassen wir uns mit den allgemeinen Festlegungen in Teil 1.
DIN VDE 0833-1: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Allgemeine Festlegungen
Die normativen Festlegungen der DIN VDE 0833-1 sind für die Planung, das Errichten bzw. Erweitern oder Ändern sowie für den Betrieb von Gefahrenmeldeanlagen bestimmt. Teil 1 enthält die allgemeinen Festlegungen, die für alle drei Gefahrenmeldeanlagetypen (Brand, Einbruch und Überfall) berücksichtigt werden müssen.
Gefahrenmeldeanlagen sind Fernmeldeanlagen
Bei Gefahrenmeldeanlagen handelt es sich ganz allgemein um Fernmeldeanlagen, die Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt zuverlässig melden bzw. auf diese aufmerksam machen sollen.
Aus diesem Grund gelten grundsätzlich erst einmal die Anforderungen der Normen der Reihe DIN VDE 0800 bei der Errichtung von Gefahrenmeldeanlagen. Insbesondere die DIN EN 50174-2 bzw. VDE 0800-174-2 gibt Auskunft über die Installation von Kommunikationsverkabelung in Gebäuden. Darüber hinaus gelten zusätzlich die Anforderungen der DIN VDE 0833-1.
Gefahrenmeldeanlagen sind oft sicherheitsrelevant
Einbruchmeldeanlagen (EMAs) haben primär die Aufgabe, das Eindringen oder den Versuch des Eindringens in einen überwachten Bereich zu erkennen und anzuzeigen.
Brandmeldeanlagen (BMAs) hingegen dienen im Wesentlichen dem Zweck der frühzeitigen Erkennung und der Meldung von Brandereignissen oder deren Auswirkungen. Außerdem dienen Brandmeldeanlagen zum unverzüglichen Hilferuf (z.B. durch fernmeldetechnische Alarmierung der Feuerwehr) oder zur Alarmierung von Personen im Überwachungsbereich (z.B. durch ein akustisches Alarmsignal).
In diesem Zusammenhang können Gefahrenmeldeanlagen (GMAs) aus Sicht des Autors auch als sicherheitsrelevante elektrische Anlagen bezeichnet werden.
Qualifikation der Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen
Da es sich bei Gefahrenmeldeanlagen im Allgemeinen um sicherheitsrelevante elektrische Anlagen handelt, wird auch nicht zuletzt normativ eine Mindestqualifikation für diejenigen Personen gefordert, die sich mit der Planung, Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gefahrenmeldeanlagen befassen.
Die zuvor genannten Tätigkeiten dürfen deshalb nur von einer befähigten Person durchgeführt werden, der sogenannten Elektrofachkraft für GMAs. Bei der Elektrofachkraft für GMAs handelt es sich um eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Erfahrungen bzw. Kenntnisse im Umgang mit Gefahrenmeldeanlagen in der Lage ist, die durchzuführenden Arbeiten und die dabei auftretenden potenziellen Gefahren eigenständig zu beurteilen. Weiterhin muss diese Person zusätzlich die für die Tätigkeiten einschlägigen Normen, Bestimmungen und Richtlinien kennen.
Anforderungen an die Elektrofachkraft für GMAs
Die Anmerkungen zur Norm fordern in diesem Zusammenhang eine Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf. Diese Berufsausbildung sollte auf den Gebieten der Nachrichten-, Informations-, Mikroprozessor-, Mess-, Regel- oder der allgemeinen Elektrotechnik erworben worden sein.
Darüber hinaus werden von der Norm grundliegende interdisziplinäre Erfahrungen über alle zuvor genannten Fachgebiete hinweg und Systemkenntnisse der Gefahrenmeldetechnik gefordert.
Weiterhin sind Grundlagenkenntnisse des baulichen Brandschutzes sowie physikalisches Grundwissen, z.B. bezüglich der Auswirkungen von Raumnutzung, -geometrie und Umgebung auf die Gefahrenmeldeanlage, wichtige Fähigkeiten einer Elektrofachkraft für GMAs bei der Planung, Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gefahrenmeldeanlagen.
Hinweis der Redaktion zum Weiterlesen
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