14.04.2023

DGUV Vorschrift 1: Prävention am Arbeitsplatz

Die wichtige Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 bildet die Grundlage für die betriebliche und berufsgenossenschaftliche Prävention. Sie gilt für alle Unternehmer und Versicherten. Die DGUV V1 verpflichtet den Unternehmer unter anderem zu jährlichen Unterweisungen, fordert die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, regelt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und legt Ausbildung und Zahl der Ersthelfer fest.

Die DGUV Vorschrift 1 regelt die Prävention von Unfällen.

Wichtige Grundlage für Präventionsarbeit

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat eine wichtige Funktion für die Arbeitssicherheit, denn sie verknüpft das staatliche Arbeitsschutzrecht mit den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Damit ist sie eine Grundlagenvorschrift für die betriebliche und berufsgenossenschaftliche Präventionsarbeit. Konkretisiert wird die DGUV Vorschrift 1 in speziellen Unfallverhütungsvorschriften und im DGUV-Regelwerk.

Alle Versicherten eingeschlossen

Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer dazu, die Pflichten, die sich aus dem staatlichen Arbeitsschutz ergeben, nicht nur auf die eigentlichen Beschäftigten, sondern auch auf alle anderen Versichertengruppen auszudehnen. So heißt es in der Vorschrift:

„Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.“

Der Unternehmer muss zum Beispiel auch für die Sicherheit von Fremdfirmenmitarbeitern oder selbstständigen Einzelunternehmern sorgen, wenn diese in seinem Unternehmen tätig sind. So sollen Regelungslücken vermieden werden.

Qualifizierungsanforderungen berücksichtigen

Überträgt der Unternehmer Aufgaben auf Versicherte, muss er die Qualifizierungsanforderungen für diese Tätigkeiten berücksichtigen. Zudem muss er darauf achten, dass die Versicherten befähigt sind, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beachten.

Generell darf ein Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht beschäftigen.

DGUV Vorschrift 1: einheitliche Regelung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Das 7. Sozialgesetzbuch verpflichtet Unternehmer, bei mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die DGUV Vorschrift 1 erläutert die genauen Kriterien für diese Bestellung.

  • So muss zunächst einmal eine Unfall- und Gesundheitsgefahr bestehen, die durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ermittelt wurde.
  • Ein weiteres Kriterium ist die räumliche Nähe – das heißt, der Sicherheitsbeauftragte muss im gleichen Arbeitsbereich tätig sein wie die Beschäftigten.
  • Auch die zeitliche Nähe muss gegeben sein. In Unternehmen, in denen in Schichten gearbeitet wird, bedeutet das, dass es pro Schicht einen Sicherheitsbeauftragten geben muss.
  • Schließlich ist auch die fachliche Nähe zu berücksichtigen. Der Sicherheitsbeauftragte muss die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben wie die Beschäftigten, für die er zuständig ist. Nur so kann er Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen der Beschäftigten einschätzen und beurteilen.
  • Zu guter Letzt spielt auch die Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen eine Rolle. All diese Kriterien müssen gleichrangig erfüllt sein.

Pflichten des Unternehmers nach DGUV Vorschrift 1

Zu den Pflichten des Unternehmers gehört die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten, die mindestens einmal jährlich erfolgen soll und dokumentiert werden muss. Zudem muss der Unternehmer die Arbeitsbedingungen beurteilen und Gefährdungsbeurteilungen erstellen.

Werden Aufträge an Fremdfirmen vergeben oder arbeiten mehrere Unternehmen zusammen, so muss auch bei den Gefährdungsbeurteilungen zusammengearbeitet werden. Außerdem muss ein Aufsichtsführender bestimmt werden, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren muss diese Person auch Weisungsbefugnis besitzen.

Pflichten der Versicherten nach DGUV Vorschrift 1

Die Versicherten müssen den Unternehmer bei seinen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen.

Stellen sie selbst eine Gefahr fest, so müssen sie diese unverzüglich melden. Zudem dürfen sie sich nicht durch Alkohol, Drogen oder Medikamente in einen Zustand versetzen, in dem sie sich und andere gefährden könnten.

Ersthelfer nach DGUV Vorschrift 1

Der Unternehmer muss das Personal und die Sachmittel zur Verfügung stellen, um wirksam Erste Hilfe leisten zu können. In Unternehmen mit zwei bis 20 Versicherten muss dabei ein Ersthelfer zur Verfügung stehen, in Unternehmen mit mehr als 20 Versicherten beträgt die Anzahl der Ersthelfer 5  % (Verwaltung/Handel) bzw. 10 % (sonstige).

Die Ersthelfer müssen bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet sein und sich regelmäßig fortbilden.

Bedeutung der DGUV Vorschrift 3 für die Elektrosicherheit

Die DGUV Vorschrift 3 legt wiederum die speziellen Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel fest und ist somit die zentrale Unfallverhütungsvorschrift für die Elektrosicherheit.

Autor*in: WEKA Redaktion