01.09.2023

Brandbekämpfung nach DIN VDE 0132

Die DIN VDE 0132 trifft Regelungen zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfeleistung im Bereich elektrischer Anlagen. Sie dient somit zur Unterrichtung von Personen, die für die Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in deren Nähe zuständig sind – dies können auch Elektrofachkräfte sein.

In der Norm DIN VDE 0132 sind u.a. die Aufgaben des Anlagenbetreibers bei der Brandbekämpfung festgelegt.

Vorbereitende Maßnahmen für die Brandbekämpfung

In der DIN VDE 0132 „Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung im Bereich elektrischer Anlagen“ sind auch die Aufgaben des Anlagenbetreibers festgelegt. Er hat eine verständnisvolle Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und anderen Kräften der technischen Hilfeleistung anzustreben.

Dies gilt sowohl für die Vorbereitung eines möglichen Brandereignisses als auch für einen eventuellen Einsatzfall in der Brandbekämpfung und für eine technische Hilfeleistung.

Der Betreiber der elektrischen Anlage unterstützt die Feuerwehr bei der Erstellung von Einsatzplänen. Dabei gibt er Aufklärung über mögliche Gefahrenpunkte, bei denen die Löscharbeiten erschwert oder behindert werden könnten – z.B. durch enge Bebauung oder Leitungsführung. Auch über besondere Maßnahmen bei der Brandbekämpfung, wie z.B. Chlophentransformatoren, informiert er die Feuerwehr.

→ siehe auch Brandbekämpfung für Elektrofachkräfte – Grundlagen

Brandbekämpfung nach DIN VDE 0132 an Niederspannungsanlagen

Sind im Bereich der Brandstelle umfangreiche Zerstörungen der Niederspannungsanlagen, insbesondere der Freileitungen, zu erwarten oder bereits eingetreten, so sind die betroffenen Leitungen im Bereich der Brandstelle spannungsfrei zu machen.

Eine Berührung herabgefallener Leitungen, auch wenn sie am Boden liegen, und eine Berührung der im normalen Zustand nicht unter Spannung stehenden Metallteile, z. B. Maschinen, Fernmelde-Freileitungen bzw. Wasser- oder Gasleitungen, kann gefährlich sein. Diese Metallteile können unter Umständen unter Spannung stehen.

Bei Annäherung, z. B. beim Erkunden und Retten, an unter Spannung stehenden Niederspannungs-Anlagenteilen ist ein Mindestabstand von 1 m bis 1.000 V AC bzw. bis 1.500 V DC einzuhalten.

Brandbekämpfung an Hochspannungsanlagen

Hochspannungsanlagen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten, wie z. B. Schalt- und Umspannanlagen, dürfen nur in Gegenwart der zuständigen Elektrofachkräfte (z. B. Anlagenverantwortlicher) oder elektrotechnisch unterwiesener Personen und nur von unmittelbar am Einsatz Beteiligten betreten werden.

Bei Einsätzen (Erkunden, Retten) in der Nähe unter Spannung stehender Hochspannungsanlagen und Freileitungen sind die Schutzabstände nach folgender Tabelle einzuhalten:

Netz-Nennspannung Annäherungszone
über 1 kV bis 110 kV 3 m
über 110 kV bis 220 kV 4 m
über 220 kV bis 380 kV 5 m

Freileitungen und Fahrleitungen in der Nähe von Brandstellen können beschädigt werden und herunterfallen. Das Betreten der Umgebung von herabgefallenen Leitungen ist lebensgefährlich. Die am Boden liegende Leitung ist daher im Abstand von mindestens 20 m zu meiden.

Hat sie Berührung mit Metallteilen, wie Zäunen, Geländern, Schienen usw., so ist von diesen Teilen ebenfalls der Abstand von 20 m einzuhalten. Diese Zone ist abzusperren. Der Bereich darf erst wieder nach Beseitigung der Gefahr und Freigabe durch den Betreiber betreten werden.

Löschmittel Wasser

Brände im Bereich elektrischer Anlagen sollten möglichst mit Sprühstrahl bekämpft werden.

Wasser mit Bestandteilen, die die Strahleigenschaft verändern, z. B. Netzmittel, darf im Bereich unter Spannung stehender elektrischer Anlagen nur eingesetzt werden, wenn die einzuhaltenden Mindestabstände als vorbereitende Maßnahme für diese Anlagen ermittelt worden sind.

Brandbekämpfung mit Schaum

Eine Gefahr besteht, wenn zwischen der Einsatzkraft und einem unter Spannung stehenden Anlagenteil eine durchgehende Verbindung aus Wasser und/oder Schaum besteht.

Niederspannung: Schaum darf grundsätzlich nur bei spannungsfreien Anlagen eingesetzt werden. Wenn erforderlich, sind auch benachbarte Anlagen spannungsfrei zu machen. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist der Einsatz typgeprüfter und für die Verwendung in elektrischen Anlagen zugelassener Löschgeräte.

Hochspannung: Schaum darf ohne Ausnahmen nur bei spannungsfreien Anlageneilen eingesetzt werden; erforderlichenfalls sind auch benachbarte Anlagenteile spannungsfrei zu machen.

Löschmittel Pulver

Der Einsatz von Löschpulver darf nur mit Zustimmung des Betreibers erfolgen. Beim Einsatz ist zu beachten: Unter Einfluss von Temperatur, Nässe und Luftfeuchte können Löschpulverbeläge auf Isolatoren unter Einfluss höherer elektrischer Feldstärken, d. h. bei Hochspannung (über 1 kV), leitfähig werden, sodass kurzschlussartige Ströme zum Fließen kommen.

Die dadurch entstehenden Störlichtbögen stellen eine Lebensgefahr für Personen und eine Gefährdung der Anlage dar. Deshalb dürfen Löschpulver in Freiluft- und Innenraumanlagen nur angewendet werden, wenn diese Anlagen trocken sind.

Brandbekämpfung mit Kohlendioxid

Kohlendioxid ist elektrisch nichtleitend und hinterlässt keine Rückstände. Die Anwendung ist bei unter Spannung stehenden Anlagen unbedenklich. In jedem Fall sollten die Gefahrenhinweise auf den Löschgeräten beachtet werden. In Außenanlagen ist die Wirkung begrenzt, weil sich Kohlendioxid verflüchtigt.

Achtung bei Brandbekämpfung mit Kohlendioxid

Es besteht Lebensgefahr bei der Verwendung in engen, schlecht belüfteten Räumen!

Brandbekämpfung in Bürobereichen

Die Benutzung von tragbaren Handfeuerlöschern in Bürobereichen und vergleichbaren Räumen stellt für Laien keine Gefahr dar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • nur Handfeuerlöscher
  • ausschließlich tragbare Handfeuerlöscher nach DIN EN 3-1:1996-07
  • nur Sprühstrahl
  • ausschließlich Sprühstrahldüse
  • nur Leitungswasser
  • ausschließlich Verwendung von normalem Leitungswasser ohne jegliche Zusätze
  • mindestens 1 m Abstand

Geltung der Norm DIN VDE 0132

Die Norm gilt nicht

  • für die Errichtung und den Betrieb ortsfester Löschanlagen,
  • für Beregnungsanlagen, Wasserwerfer und Ähnliches sowie
  • für besondere Löschmaßnahmen, wie z.B. das Fluten von Kabelkanälen mit Wasser oder Schaum.

Für elektrische Anlagen mit einer Nennspannung bis 50 V Wechselspannung (AC) oder bis 120 V Gleichspannung (DC) gelten die in der DIN VDE 0132 angegebenen Werte der Mindestabstände für Annäherung und Löschmitteleinsatz nicht.

Zum sicheren Betrieb einer elektrischen Anlage gehört es, dass Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung durch den Anlagenbetreiber festgelegt wurden. In diesem Abschnitt wird direkt auf die DIN VDE 0132 verwiesen. Zusätzliche sachliche Festlegungen sind in der DIN VDE 0105-100 im informativen Abschnitt B.4 enthalten.

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Autor*in: Dirk Trümner