28.02.2019

Zahlungsverzug: Ab wann die Zahlung fällig ist

Für Einkäufer immer wieder ein Problem: Der Lieferant oder Dienstleister erhält nicht wie vereinbart sein Geld und ist verärgert. Eine Ursache für den Zahlungsverzug kann sein, dass die Buchhaltung angewiesen wurde, Rechnungen stur nach den eigenen Zahlungsbedingungen zu begleichen. Eine andere können interne Vorgaben darüber sein, wie eine akzeptable Rechnung auszusehen hat, die die Zahlung verhindern.

Zahlungsverzug ist gesetzlich geregelt

Zahlungsverzug durch finanziellen Engpass

Andere Gründe für einen Zahlungsverzug: Ist die Finanzdecke eines Unternehmens zu dünn, verlängern einige Unternehmen Zahlungsziele eigenmächtig. Oder sie bringen (unberechtigte) Einwände gegen die erbrachten Lieferungen oder Leistungen vor. Eine weitere Variante: Sie ziehen ohne entsprechende Vereinbarung Skonto ab.

Wann ist die Zahlung fällig?

Je nach Vertragstyp ist im Gesetz unterschiedlich geregelt, wann die Zahlung fällig ist:

  • Beim Kaufvertrag sieht das Gesetz die Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung vor.
  • Bei Werkverträgen ist bei Abnahme des Werks „Zahltag“.
  • Bei Dienstverträgen ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten.

Ohne Rechnung kein Geld?

Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, muss grundsätzlich keine Rechnung vorgelegt werden, damit die Fälligkeit eintritt. Das gilt auch, wenn der Schuldner nach § 14 UStG verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen oder nach der Verkehrssitte ein Anspruch auf eine Rechnung besteht.

In der Praxis wird der Zahlungspflichtige regelmäßig erst dann zahlen wollen, wenn er eine Rechnung über die gegen ihn gerichtete Zahlungsforderung in Händen hält.

Zahlungsverzug durch Rechnung

Eine Rechnung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Zahlungsbedingungen

Der Besteller hat oft ein besonderes Interesse daran, komfortable Zahlungsziele eingeräumt zu bekommen. Der Lieferant hingegen wünscht sich, dass der Besteller schon einen Teilbetrag anzahlt, bevor er als Lieferant dann leistet.

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)