18.02.2019

Welcher Vertragstyp: Kaufvertrag, Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag?

Einkäufer beschäftigen sich täglich damit, Verträge auszuhandeln und abzuschließen. Nur selten haben sie dabei einen juristischen Experten an ihrer Seite und für umfangreiche Recherchen fehlt meist die Zeit. Wichtig ist es, die Verträge zunächst einmal in die richtigen „Schubladen“ einzusortieren. In der Praxis kommen häufig Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge vor. Welcher Vertragstyp ist es denn? Worin unterscheiden sich die Vertragstypen und welche Rechte und Pflichten entstehen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis?

Kaufvertrag, Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag

Vertragstyp Kauf-, Werk – oder Werklieferungsvertrag: die Unterschiede

Bei allen drei Verträgen verpflichtet sich ein Vertragspartner, dem anderen Vertragspartner gegen Geld einen geldwerten Gegenstand zu verschaffen. Doch wann verwendet man welchen Vertragstyp?

Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Er verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen. Dafür muss der Käufer den festgelegten Kaufpreis bezahlen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Sache erst herzustellen.

Werkvertrag (§ 631 BGB)

Hier verpflichtet sich der Anbieter,  für den Besteller ein mangelfreies „Werk“ herzustellen. Das Werk kann in einer Sache wie einer Lagerhalle bestehen, einem „körperlichen Werkerfolg“ oder darin, ein Gutachten zu erstellen, einen „unkörperlichen Werkerfolg“.

Im Gegenzug wird der Anbieter vom Besteller dafür vergütet. Der Werkvertrag umfasst im Gegensatz zum Werklieferungsvertrag nicht die Lieferung des Werks.

Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB)

Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber, die Sachen zu liefern, die er hergestellt oder erzeugt hat. Darauf wird nach § 651 BGB Kaufrecht angewendet, wenn vertretbare Sachen herzustellen sind. Das sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt werden.

Bei unvertretbaren Sachen wie dem Bau eines speziellen Werkzeugs gilt Werkvertragsrecht. Es ist auch bei Leistungen, die einem Grundstück oder Gebäude zugute kommen, anzuwenden.

Vertragstyp richtet sich nach Vertragsinhalt

Die Vertragstypen abzugrenzen ist nicht immer einfach. Um welchen Vertrag es sich jeweils handelt, richtet sich danach, worauf es den Parteien inhaltlich ankommt: Was haben sie schwerpunktmäßig beabsichtigt? Was prägt den Vertrag maßgeblich? Danach ist der Vertrag auszulegen.

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)