Vertrag: Was eine doppelte Schriftformklausel ist
Die Form wahren: Ob auf dem Viehmarkt, auf der Baustelle oder beim Gebrauchswagenkauf: Dass Verträge per Handschlag geschlossen werden, ist in vielen Branchen üblich. Auch Einkaufsverträge können normalerweise geschlossen werden, ohne eine bestimmte Form einzuhalten.
Der Grundsatz der Formfreiheit gilt gerade im kaufmännischen Verkehr. Muss es schnell gehen, bestellt so mancher Einkäufer die dringend benötigte Ware telefonisch beim Lieferanten. Der nimmt das Angebot per Telefon an und liefert wie vereinbart.
Ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtlich genauso bindend wie ein schriftlich geschlossener.
Vorteile der Schriftform oder: Wer schreibt, der bleibt
Die Vorteile eines schriftlichen Vertrags sind meist erst vor Gericht erkennbar: Wenn Aussage gegen Aussage steht und Zeugen fehlen, die den Vertragsschluss hautnah miterlebt haben.
Kein Wunder, dass Einkäufer alles Wichtige lieber schriftlich festhalten. Sagte doch schon der Schüler in Goethes Faust:
„Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.“
Schriftformklausel
In der Praxis vereinbaren die Vertragsparteien die Schriftform oft für den Vertrag selbst oder für Erklärungen. Dabei werden sogenannte Schriftformklauseln verwendet. Das bedeutet Folgendes: Die Parteien kommen überein, dass „mündliche Nebenabreden keine Wirkung“ haben oder dass „Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen“.
Aber sind die Parteien wirklich daran gebunden? Nein. Genauso wie ihnen die Vertragsautonomie gestattet, die Schriftform zu vereinbaren, gestattet sie ihnen auch, diese durch eine mündliche Vereinbarung jederzeit wieder aufzuheben. Sie sind stets Herr ihrer Vereinbarungen und können sie jederzeit formlos wieder ändern.
Doppelte Schriftformklausel
Daher wurden die doppelten Schriftformklauseln entwickelt:
Sowohl die Vertragsänderung als auch der Verzicht auf das Einhalten der Schriftform sind schriftlich zu vereinbaren, um wirksam zu sein.
Problematisch ist die doppelte Schriftformklausel aber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben nach § 305b BGB auch vor doppelten Schriftformklauseln in Formularverträgen Vorrang.
Die Rechtsprechung betrachtet eine doppelte Schriftformklausel als unwirksam, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass vorrangige Individualvereinbarungen unterlaufen werden. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist diese Klausel nicht zu verwenden, bei Kaufleuten kommt es auf die genaue Formulierung im Einzelfall an!
Doppelte Schriftformklausel im rein kaufmännischen Rechtsverkehr
Auf jeden Fall kann im rein kaufmännischen Rechtsverkehr die doppelte Schriftformklausel
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden“
in einem Individualvertrag wirksam vereinbart werden. Sie ist dann nicht durch eine mündliche Vereinbarung abdingbar.