Verzögerungsschaden oder Schadenersatz statt Leistung?
Befindet sich der Lieferant in Verzug? Dann stellt sich für den Einkäufer regelmäßig die Frage, wie er darauf reagieren soll. Entweder er wartet ab, bis die Lieferung endlich erfolgt ist und verlangt dann Ersatz für den Schaden, der ihm durch den Lieferverzug entstanden ist. Oder er tritt vom Vertrag zurück und verlangt Schadenersatz. Noch eine Variante: Er macht nur Schadenersatz statt der Leistung geltend. Wie unterscheiden sich die Varianten und was genau ist ein Verzögerungsschaden?
1. Möglichkeit: Abwarten, bis die Lieferung erfolgt
Der Besteller wartet, bis der Schuldner geliefert hat. Dann besteht sein Anspruch auf Erfüllung der geschuldeten Lieferung weiter. Entstehen dem Besteller / Einkäufer durch den Lieferverzug Schäden, kann er Ersatz dafür verlangen (§ 280 i. V. m. § 286 BGB). Das ist der sogenannte Verzögerungsschaden.
Dieser Verzögerungsschaden umfasst die Schäden, die innerhalb des Verzugszeitraums entstehen: wobei die Leistung noch möglich ist. Er setzt grundsätzlich Verzug voraus.
Die Kosten für Deckungskäufe fallen jedoch nicht darunter. Nur der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung würde diese Schäden abdecken.
Mehr zum Lieferverzug erfahren Sie in diesem Beitrag: Wann der Lieferverzug eintritt und welche Ansprüche der Einkäufer hat.
2. Möglichkeit: Angemessene Frist zur Leistung setzen
Der Besteller / Gläubiger möchte nicht warten, bis der Lieferant liefert. Dann kann er dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Leistung setzen.
Beispiel für angemessene Frist
„Wie Ihrer Auftragsbestätigung vom … zu entnehmen, sollte unsere Bestellung … am 03.01.2018 geliefert werden. Hiermit setzen wir eine Frist zur Nachlieferung bis zum 10.01.2018“.
Eine Ablehnungsandrohung ist nicht nötig. Die Auslegung des Rechtsbegriffs „angemessen“ bereitet in der Praxis Schwierigkeiten.
Deshalb die Empfehlung: Vereinbaren Sie von vorneherein schon im Vertrag, wie lang die Nachfrist im Fall eines Lieferverzugs sein soll.
Läuft diese Frist dann erfolglos ab, hat der Besteller die Möglichkeit, nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Beim Rücktritt kommt es auf ein Verschulden des Lieferers nicht an.
3. Möglichkeit: Schadenersatz statt der Leistung verlangen
Gesetzt den Fall, die angemessene Nachfrist verstreicht ohne Ergebnis. Oder aber der Besteller hat kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung, weil der Fixtermin überschritten wurde oder der Lieferer die Leistung verweigert. Dann kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und daneben oder stattdessen Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB verlangen.
Nach § 281 Abs. 4 BGB ist dann wie beim Rücktritt aber der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen und der Verzug ist damit beendet. Der Besteller ist dann wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Lieferer den Vertrag ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt hätte.
Musste der Gläubiger / Besteller Ersatz für die fehlende Lieferung beschaffen und Deckungskäufe vornehmen, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten nun zu ersetzen. Ein Verzögerungsschaden bis zur Fristsetzung wird hingegen weiterhin über die Verzugsregeln erstattet.