14.03.2017

Vertragsstrafe als Werkzeug des Einkaufs

Der eine Lieferant liefert mal wieder unpünktlich, der andere schlecht. Trotzdem möchte der Einkauf nicht auf die Lieferer verzichten. Jetzt überlegt er, in Zukunft Vertragsstrafen einzusetzen. Eine Vertragsstrafe gehört bei wichtigen Aufträgen mittlerweile schon zum Standard. Sie ist das passende Werkzeug, um Lieferanten dazu anzuhalten, ordnungsgemäß und pünktlich zu liefern.

Die Vertragsstrafe kann für den Einkäufer nützlich sein

Gute Gründe, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren

Verständlicherweise halten Lieferanten wenig von Vertragsstrafen. Aber der Einkäufer hat ein paar gute Gründe dafür, sie zu vereinbaren:

  • Die Vertragsstrafe soll den Lieferanten davor „abschrecken“, gegen seine Pflichten zu verstoßen. Wenn er wie bestellt liefert, hat er nichts zu befürchten. Wehrt er sich vehement, glaubt er anscheinend selbst nicht daran, dass er die Leistung wie vereinbart erbringen kann.
  • In vielen Fällen verarbeitet oder vertreibt der Besteller die Produkte des Lieferanten weiter. Dann kann es ihm passieren, dass er selbst an seinen Kunden eine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn er nicht wie vereinbart liefert. Der Besteller ist also darauf angewiesen, dass der Lieferant ordnungsgemäß leistet.
  • Unpünktliche und schlechte Lieferungen führen beim Besteller zu erhöhtem Aufwand. Dieser ist nicht einkalkuliert.
  • Mit einer Vertragsstrafe lassen sich sensible Geschäftsbereiche absichern.
    Beispiel: Ein Auftraggeber vereinbart mit einem externen IT-Dienstleister eine Vertragsstrafe für den Fall, dass dieser gegen Geheimhaltung, Datenschutzgesetze,  Kundenschutz- oder Wettbewerbsvereinbarungen verstößt.
  • In manchen Bereichen hat der Auftraggeber Probleme, einen konkreten Schaden nachzuweisen oder zu beziffern, um Schadenersatz geltend machen zu können. Bei einer Vertragsstrafe muss er nur den konkreten Verstoß, aber keinen konkreten Schaden nachweisen.

Vertragsstrafen lassen sich erfahrungsgemäß am einfachsten am Anfang einer Geschäftsbeziehung vereinbaren. Notfalls kann der Vertragsabschluss davon abhängig gemacht werden, dass der Lieferant sie akzeptiert.

Unbedingt beachten: Anforderungen an die Inhalte von Vertragsstrafeklauseln

Was Sie aber unbedingt im Auge behalten müssen: die Anforderungen an die Inhalte von Vertragsstrafeklauseln. Ein BGH-Urteil vom 28.01.2016, Az. VIII ZR 26/15 setzt sich im Detail mit den Anforderungen an Vertragsstrafeklauseln auseinander: Die Festlegung einer Höchstgrenze ist unangemessen benachteiligend für den Vertragspartner des Verwenders, wenn er einen festen Betrag bei jedem einzelnen Verstoß zahlen soll. Dies ist unabhängig von der Schwere des Verstoßes gegen eine Vertragspflicht.

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Wie kann man hier den Kopf aus der Schlinge ziehen? Wirksam bleiben solche Klauseln, wenn sie ausgehandelt wurden. Allerdings ist der Nachweis für ein Aushandeln schwer zu führen. Auch mit diesem Thema hat sich der BGH im Detail beschäftigt.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)