Überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ist man Verbraucher, hat der Vertragspartner auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich hinzuweisen. Einkäufer müssen notfalls selbst dafür sorgen, dass sie die AGB ihres Vertragspartners genauer unter die Lupe nehmen können. Oft bestehen diese aus Kompendien mit unzähligen Seiten. Und manchmal sind Klauseln auch sehr überraschend. Wann sind solche überraschenden Klauseln unwirksam?
Wann sind überraschende Klauseln unwirksam?
Die in AGB enthaltenen Klauseln sind öfter unwirksam als man denkt – zum Beispiel dann, wenn es sich um überraschende Klauseln handelt.
Nach § 305c Abs. 1 BGB ist eine Klausel überraschend, wenn sie nach den Umständen – insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags – so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders der AGB mit ihnen nicht zu rechnen braucht.
Die Rechtsprechung bezeichnet das den „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“. Die unwirksame Klausel wird dann nicht Vertragsbestandteil.
Überraschende Klauseln und ihre Folgen
Eine überraschende Klausel muss objektiv ungewöhnlich sein. Dies ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Eine überraschende Klausel steht entweder im Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders der AGB. Oder sie unterscheidet sich erheblich vom dispositiven Recht.
Der Vertragspartner des Verwenders braucht mit der Klausel nicht zu rechnen. Was zu erwarten war, ergibt sich aus den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses.
Zu Recht gilt: Die Vertragsparteien sollen darauf vertrauen dürfen, dass die AGB nicht komplett aus dem Rahmen fallen.
Beispiele für überraschende Klauseln, die unwirksam sind:
- Auf ein Rechtsverhältnis, das am engsten mit deutschem Recht verbunden ist, wird ausländisches Recht angewendet. Oder es wird ein ausländischer Gerichtsstand festgelegt, obwohl materiell rechtlich deutsches Recht anzuwenden ist.
- Fixklausel in Einkaufsbedingungen: „Die vereinbarten Liefertermine und -fristen gelten fix.“
Verwender von AGB muss sich klar und deutlich ausdrücken
Es ist Sache des Verwenders von AGB, sich klar und verständlich auszudrücken. Ist die Klausel unklar oder mehrdeutig, geht das nach § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.