29.08.2017

So wirkt sich ein Rechtsmangel im Einkauf aus

Im Einkauf werden tagtäglich die unterschiedlichsten Waren bestellt. Dabei wird von den Lieferungen erwartet, dass sie mangelfrei sind. Hat ein Werkzeuggroßhandel Marken-Bohrhämmer gekauft, lassen sich viele Fehler schon erkennen, wenn sie ausprobiert werden. Was passiert aber, wenn die Ware zwar von guter Qualität ist, aber einen Rechtsmangel aufweist? Den sieht man nicht.

Wie sich ein Rechtsmangel in der Beschaffung auswirkt

Das ist ein Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB liegt immer dann vor, wenn ein Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch des gekauften Gegenstands oder Rechts beeinträchtigen kann.

Welche Rechte sind das?

  • Absolute Rechte: Hierunter fallen dingliche und sonstige Rechte. Sie wirken grundsätzlich gegenüber jedem Dritten, wie Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Markenrechte oder Urheberrechte. Stellen sich im obigen Fall die „Marken-Bohrhämmer“ als Fälschungen heraus, drohen bei ihrem Weiterverkauf diese Folgen: Abmahnungen, Schadensersatzforderungen, Beschlagnahme der Ware und sogar Strafverfahren.
  • Obligatorische Rechte: Dazu gehören vor allem Rechte, die zum Besitz der Sache berechtigen. In diesem Fall kann der Käufer sie nur eingeschränkt nutzen oder über sie verfügen – wie bei Miete oder Pacht.
  • Öffentliche Rechte: Eingriffs- und Beschlagnahmerechte des Staates oder unterstaatlicher öffentlicher Rechtsträger. Sie beschränken den Käufer entgegen § 903 BGB in seiner Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis.

Der Kaufgegenstand muss im Zeitpunkt des Erwerbs frei von Rechtsmängeln sein. Das ist bei beweglichen Sachen wie den Bohrhämmern dann gegeben, wenn das Eigentum daran übertragen wird (§§ 929 ff BGB).

Bei unbeweglichen Sachen ist das dann gegeben, wenn sie aufgelassen und eingetragen sind (§§ 925, 873 BGB) und bei Rechten, wenn sie abgetreten werden (§ 398 BGB).

Rechtsfolgen des Rechtsmangels

Besteht das Recht des Dritten tatsächlich, so kann der Käufer wie bei Sachmängeln Gewährleistungsrechte geltend machen, also Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz statt Leistung und Aufwendungsersatz.

Ausnahme: Der Käufer kannte den Rechtsmangel oder kannte ihn grob fahrlässig nicht. Außerdem kann die Haftung für Rechtsmängel durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sein.

Mehr zum Thema „Rechtsmangel“ finden Sie im Rechtshandbuch für die Einkaufspraxis.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)