Meine AGB, deine AGB
Kaum ein Vertrag wird heute im kaufmännischen Geschäftsverkehr noch ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, geschlossen. Häufig verwendet der Einkäufer seine AGB und der Lieferant verwendet seine. Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, müssen sich die Parteien auch darüber einigen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden. Verweisen beide Vertragsparteien dann darauf, dass ihre jeweiligen AGB gelten, können diese natürlich kollidieren. Wie sind solche Fälle in der Praxis zu lösen?
Allgemeine Geschäftsbedingungen: den Knoten lösen
Rechtslage: Haben die Vertragsparteien sich sonst über den Vertrag geeinigt und verweisen sie nur auf unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten diese nebeneinander.
Ausnahme: Die Klauseln der AGB widersprechen sich.
Beispiel für einander widersprechende AGB
Der Besteller verwendet die Klausel:
„Verträge können jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden.“
Der Lieferant hingegen verwendet in seinen AGB diese Klausel:
„Beide Vertragsparteien können Verträge mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich kündigen.“
Die beiden Klauseln stehen im Widerspruch zu einander. In diesem Fall heben sich die Klauseln auf und das hat zur Folge, dass die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Meine AGB und Abwehrklauseln
Nun finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig Klauseln, die zu diesem Widerspruch führen. Beispiele sind Ausschließlichkeitsklauseln, nach denen nur die AGB des Verwenders gelten sollen oder Abwehrklauseln, nach denen die AGB der Gegenseite auf keinen Fall anzuwenden sind.
Oft werden die Klauseln als Bollwerk gegen fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen kombiniert. Sie haben nur eine Richtung: Die AGB des anderen im Ganzen abzuwehren. Die gegnerischen Klauseln sollen nicht angewendet werden.
Beispiel für eine abwehrende Klausel
„Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.“
Haben beide Parteien solche Abwehrklauseln installiert, ist davon auszugehen, dass sie nicht damit einverstanden sind, dass andere als die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. In der Regel werden dann diejenigen AGB Vertragsbestandteil, die übereinstimmen. Bei den Übrigen liegt ein offener oder versteckter Dissens vor. Beginnen die Vertragsparteien aber einverständlich den Vertrag durchzuführen, ist der Vertrag wirksam. Soweit sich die AGB widersprechen, gilt dann das dispositive Gesetzesrecht gemäß § 306 I, II BGB.
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