Mängel rügen nach UN-Kaufrecht
Schon im deutschen Recht hat eine Mängelrüge ihre Tücken. Besondere Herausforderungen erwarten Einkäufer aber im internationalen Einkauf. Grenzüberschreitende Warenkäufe werden in den meisten Fällen nach UN-Kaufrecht abgewickelt. Entspricht die Lieferung nicht dem Vereinbarten, muss der Käufer die Mängel rügen. Was muss er dabei beachten?
Mängel rügen: Verlieren Sie keine Zeit
Das UN-Kaufrecht ist im CISG geregelt. Es ist das für den internationalen Warenkauf maßgebliche Recht. Artikel 39 Abs. 1 CISG sagt sinngemäß aus: Der Käufer kann sich nur dann auf eine Vertragswidrigkeit der Ware berufen, wenn er sie dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt. Die angemessene Rügefrist liegt regelmäßig bei einem Monat, ist aber einzelfallabhängig. Es ist also sehr wichtig, dass Sie rechtzeitig die festgestellten Mängel rügen.
Höchstfrist für Mängel rügen
Diese Rügefrist korrespondiert mit Artikel 38 Abs. 1 CISG. Demzufolge hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es die Umstände erlauben. Die Fristen der Artikel 38 und 39 CISG sind zu einer Gesamtfrist zusammenzurechnen.
Die Höchstfrist für die Rüge beträgt nach Art. 39 Abs. 2 CISG zwei Jahre nach Übergabe der Ware – es sei denn, diese Frist ist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar.
Die Art der Vertragswidrigkeit ist genau zu bezeichnen. Wann die Ware vertragsgemäß ist, ergibt sich aus Artikel 35 CISG.
Mängel liegen nicht nur vor, wenn die Ware von der vereinbarten Qualität abweicht. Sie liegen auch vor, wenn etwas Falsches oder nicht die vereinbare Menge geliefert wurde, also zu viel oder zu wenig.
Mängel rügen: und so wird’s gemacht
- Der Käufer muss jeden Mangel, aus dem er Rechte herleiten will, deutlich und rechtzeitig rügen.
- Bei größeren Liefermengen ist auch der ungefähre quantitative Umfang der bemängelten Ware anzugeben.
- Allgemeine Beanstandungen reichen nicht aus.
- Bei mehreren möglichen Mängeln ist jeder Mangel gesondert anzuzeigen.
Der Käufer verliert das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht rechtzeitig anzeigt. Der Verkäufer kann sich jedoch nicht auf die Verspätung berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte (Art. 40 CISG).