22.11.2023

Lieferverzug – was tun?

Was tun bei Lieferverzug? Gleich mahnen? Mahnungen kosten Zeit. Der automatische Mahnlauf muss angestoßen und die Mahnung versendet werden. Dabei ist die Mahnung nicht immer nötig.

Automobilindustrie Lieververzug, Band steht still

Lieferverzug – was tun?

Hält der Lieferant Termine nicht ein, ist meist der erste Gedanke des Einkäufers zum Lieferverzug – Was tun? Gleich mahnen?

Wird der Lieferverzug erst mit der Mahnung ausgelöst? Oder ist der Verzug schon alleine dadurch eingetreten, dass der Lieferant einen kalendermäßig genau festgelegten Fälligkeitstermin überschritten hat?

In der Praxis sind diese Fragen erst einmal zweitrangig. Denn viele große Firmen versenden ihre standarisierten Mahnungen heute automatisch, sobald Termine nicht eingehalten werden.

Lieferverzug: Mahnung nicht immer nötig

Haben die Vertragsparteien einen verbindlichen Lieferzeitpunkt nach dem Kalender bestimmt, kommt der Lieferant, der den Verzug zu vertreten hat, auch ohne Mahnung in Verzug, wenn der Anspruch des Einkäufers/Bestellers fällig und durchsetzbar ist.

Die Folge: Der Lieferant haftet für den durch den Verzug verursachten Schaden. Zum Verzugsschaden gehören auch entgangener Gewinn und Schäden durch Betriebsunterbrechung. Das kann sich für den Lieferanten verheerend auswirken.

Beispiel Automobilindustrie

Zu den am meisten gefürchteten und kostenträchtigsten Schadenspositionen gehört in der Automobilindustrie – und nicht nur da – der „Bandstillstand“.

Aus diesem Grund findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferanten zuweilen den Passus:

„Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller den Verzugsschaden zu ersetzen. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung“.

Wie die „Welt“ im August 2016 berichtete, kostet beispielsweise VW ein Lieferstopp pro Woche 100 Millionen Euro (Bericht der „Welt“ vom 20.08.2016).

Ohne Liefertermin muss man erst mahnen

Wurde aber kein kalendermäßiger Liefertermin vereinbart, muss der Besteller den Lieferanten erst mahnen, damit dieser in Verzug kommt: Der Besteller fordert den Lieferanten eindeutig und bestimmt dazu auf, seine Leistung zu erbringen.

Der Lieferant gerät in Lieferverzug, wenn er trotz dieser Aufforderung seine Pflichten nicht erfüllt.

Es macht Sinn, die Mahnung mit einer angemessen Nachfrist zur Lieferung zu verbinden. Denn verstreicht die gesetzte Frist, kann der Besteller statt der Leistung auch Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und auf einen anderen Lieferanten ausweichen.

Was aber passiert nun, wenn der Schuldner aus einem Grund nicht leistet, den er nicht zu vertreten hat?

Verschulden = vertreten müssen?

Ein Beispiel: Der Einkäufer hat 5 t Weizen bestellt. Die Lieferung ist schon lange überfällig. Da mahnt der Einkäufer ordnungsgemäß. Somit liegen die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vor.

Jetzt wendet aber der Lieferant ein, dass er den Weizen nicht liefern könne, weil sein sonst immer zuverlässiger Zulieferer momentan Lieferschwierigkeiten habe. Ist der Schuldner in Verzug?

Was heißt eigentlich „zu vertreten haben“?

Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, die der Schuldner nicht zu „vertreten“ hat.

Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die Paragraphen 276 bis 278 BGB.

Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, „wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.“

Verschulden meint das vorsätzliche und fahrlässige Verhalten des Schuldners. Er würde hier vorsätzlich handeln, wenn er wissentlich und willentlich verspätet liefern würde.

Fahrlässig bedeutet nach § 276 Abs. 2 BGB, dass der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Lieferant vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hätte.

Was „Vertreten müssen“ noch umfasst

Wie sich aus § 276 Abs. 1 S. 1 ergibt, umfasst das „Vertreten müssen“ neben dem Verschulden aber auch Fälle strengerer oder milderer Haftung.

So kann es vorkommen, dass der Schuldner etwas zu vertreten hat, obwohl ihn kein Verschulden trifft. Oder dass er trotz Verschuldens etwas nicht zu vertreten hat.

Beschaffungsrisiko bei Gattungsschuld

Vereinbaren die Vertragsparteien eine nicht auf einen bestimmten Vorrat begrenzte Gattungsschuld, wie hier 5 t Weizen, übernimmt der Schuldner das Beschaffungsrisiko – außer er hat klar gemacht, dass er dieses nicht übernehmen möchte.

Ist die Ware aus der geschuldeten Gattung, hier der geschuldeten Weizensorte, noch am Markt erhältlich, kann der Schuldner die Ware anderweitig beschaffen und leisten. Er trägt das Beschaffungsrisiko und kommt in Verzug, wenn er nicht rechtzeitig leistet.

Autor*in: WEKA Redaktion