02.03.2017

Leasingvertrag: unwirksame Rückgabeklausel

Apropos Leasingvertrag: Für Einkäufer ist Leasing mittlerweile eine gute Alternative zum Kauf. Nur: Wo ist der Leasinggegenstand nach Vertragsende abzugeben? Diese Frage stellte sich auch ein Unternehmen, das Fräs- und Räummaschinen geleast und dafür eine Kaution in Höhe von 100.000 € geleistet hatte. Es wollte die Leasinggegenstände nun wie üblich am Sitz des Leasinggebers zurückgeben.

Leasingvertrag für Einkäufer und eine unwirksame Rückgabeklausel

Die Rückgabeklausel im Leasingvertrag

Der Leasinggeber verlangte jedoch die Rückgabe bei einem von ihm benannten Maschinenverwerter und verwies auf folgende Klausel in seinen Leasingbedingungen:

„Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, andernfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen…“

Der Leasingnehmer hielt die Rückgabeklausel für unwirksam und erhob Klage.

Neben der Rückzahlung der Kaution forderte er festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befände.

… ist tatsächlich unwirksam

Laut BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15, kann sich der  Verwender von AGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht.

Voraussetzungen dafür sind (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB):

  • Gewichtige Gründe
  • Voraussetzungen und Umfang des Leistungsbestimmungsrechts sind tatbestandlich hinreichend konkretisiert.
  • Die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners werden ausreichend gewahrt.

Die hier verwendete Rückgabeklausel entsprach diesen Anforderungen nicht und war unwirksam. Nach § 306 Abs. 2 BGB sind dann die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 546 Abs. 1 BGB regelt nicht den Rückgabeort. Maßgeblich ist § 269 BGB, wonach sich der Rückgabeort in erster Linie aus dem wirksam konkret Vereinbarten oder dem für solche Verträge Üblichen ergibt. In diesem Fall war die Rückgabe der Maschinen am Sitz des Leasingebers üblich wie vom Kläger angeboten.

Fazit: Der Beklagte befand sich im Annahmeverzug und musste dem Kläger die Kaution mit Zinsen zurückerstatten.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)