03.04.2019

Korrekte Mahnung – gar nicht so schwer

Wenn ein Einkäufer bestellt, geht er normalerweise davon aus, dass die Ware wie vereinbart geliefert wird. Wenn dann der Lieferant trotz Fälligkeit nicht leistet, heißt es mahnen. Es sei denn, gesetzliche Ausnahmen liegen vor. Wurde für die Lieferung zum Beispiel ein bestimmtes Datum ausgemacht, dann ist die Mahnung entbehrlich. Korrekte Mahnung: Das müssen Sie beachten.

Das beinhaltet eine korrekte Mahnung

Korrekte Mahnung im Einkauf

Der Lieferverzug tritt heute meist automatisch ein. Ist die Leistungszeit allerdings nicht kalendermäßig bestimmt und liegen keine anderen gesetzlichen oder sonstigen Ausnahmen vor, muss gemahnt werden, damit der Verzug eintritt.

Ein Beispiel:

  1. Der Besteller und der Lieferant schließen am 01.09. einen Vertrag über die Herstellung von Stahlträgerkonsolen.
  2. Die Lieferzeit ist vertraglich festgelegt auf „ca. drei Arbeitstage“.
  3. Die Konsolen werden aber erst am 15.09. ausgeliefert.

Verzugsschaden geltend machen

Möchte der Besteller hier einen Anspruch auf Verzugsschaden geltend machen, muss er den Lieferer vorher mahnen.

Mit der im Vertrag gewählten Formulierung „ca. 3 Tage“ ist die Leistungszeit nicht nach dem Kalender bestimmt worden (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das ist nur dann der Fall, wenn auch ein bestimmter Kalendertag genannt wird. Man kann einen Kalendertag unmittelbar oder mittelbar benennen. Hier jeweils ein Beispiel:

  • unmittelbar: „Tag der Lieferung 04.10.2018“
  • mittelbar: „am 10. Tage von heute ab“

Korrekte Mahnung – Anforderungen

Die Mahnung muss eindeutig sein.

Das heißt, der Gläubiger muss den Schuldner eindeutig und bestimmt auffordern, die geschuldete Leistung zu erbringen. Eine bloße Bitte reicht nicht. Sätze wie: „Ihrer Leistung sehen wir mit Freude entgegen“ oder „bitte erklären Sie, ob Sie bereit sind zu leisten“ reichen nicht aus. Der Besteller kann auch konkludent mahnen, zum Beispiel, indem er dem Lieferer den Verzugseintritt mitteilt.

Die Mahnung muss bestimmt sein.

Hat der Besteller mehrere Ansprüche gegen den Lieferanten, muss dieser genau erkennen können, auf welchen Anspruch sich die Mahnung des Bestellers bezieht.

Klage und Mahnbescheid sind der Mahnung gleichgestellt. Bei der Mahnung ist keine besondere Form zu beachten. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform dringend zu empfehlen.

Wird die Mahnung ausgesprochen, bevor die Leistung überhaupt fällig ist, entfaltet sie keine Wirkung. Jedoch kann die Mahnung mit der Erklärung verbunden werden, welche die Fälligkeit erst herbeiführt, wie zum Beispiel dem Abruf.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)