21.12.2018

Handelsbrauch in der Beschaffung: Rechtshintergrund und Anwendung

Einkäufer wissen: Ein Handelsbrauch ist nicht so sicher und vollständig wie gemeinhin angenommen. Händelsbräuche sind nicht schriftlich fixiert. Sie enthalten häufig nur eine Aneinanderreihung von einzelnen Buchstaben oder Wortkürzeln. Außerdem können sie je nach Region eine andere Bedeutung haben und weniger Punkte ansprechen, als die Vertragsparteien denken. Warum gibt es sie dann eigentlich?

So funktioniert ein Handelsbrauch in der Beschaffung.

Für Einkäufer wichtig zu wissen:

  • Ein Handelsbrauch verdrängt grundsätzlich nicht zwingendes Recht.
  • Handelsbräuche dürfen den guten Sitten (§§ 138, 826 BGB) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht widersprechen.
  • Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien gehen vor.
  • Herrscht ein Handelsbrauch, so gilt dieser auch, wenn er nicht ausdrücklich in einen Vertrag aufgenommen worden ist oder ihn die Vertragsparteien nicht kennen.

Achtung: Unternehmen können auch in ihren regelmäßigen Geschäftsverbindungen besondere Klauseln einsetzen, wenn sie die Gepflogenheiten ihres Geschäftspartners kennen und seine Ausdrucksweise verstehen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Handelsbrauch.

Handelsbrauch: Tipps zur praktischen Anwendung

Gibt es Zweifel daran, ob ein Handelsbrauch überhaupt besteht, welchen Inhalt er hat oder was im Text aufgeführte Kürzel bedeuten, dann sollten Sie das immer vor Vertragsabschluss klären.

Oftmals kennt der Verwender selbst nicht die genaue Bedeutung eines Handelsbrauchs oder hat nur unzureichende Kenntnisse über seine Reichweite. Deshalb ist es besser, die Inhalte zu fixieren, die vermeintlich hinter Handelsklauseln stecken.

Dieser Tipp gilt insbesondere, wenn Sie eine Rechtsbeziehung zu einem ausländischen Geschäftspartner eingehen – oder wenn die Abwicklung eines mit einem deutschen Unternehmen geschlossenen Vertrags grenzüberschreitend erfolgen soll.

In einem weiteren Beitrag lesen Sie, wie Sie Incoterms in Verträge wirksam einbeziehen.

Das Ziel von Handelsbräuchen ist die schnelle Abwicklung

Handelsbräuche entstehen durch allgemeine tatsächliche Übung. Die Angehörigen der betreffenden Verkehrskreise erkennen sie als Regeln an und billigen sie.

Handelsbräuche verfolgen hauptsächlich zwei Ziele:

1. Die im Handelsverkehr getätigten Geschäfte sollen möglichst zügig abgewickelt werden.

Handelsbräuche richten sich nicht immer streng nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das direkt oder indirekt vorgibt, wie Verträge zustande kommen.

Die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche werden vielmehr geprägt durch:

  • schnelles Reagieren
  • Vertrauen in das gesprochene Wort
  • Verwenden von Kürzeln oder Begriffen

Mit den Kürzeln werden verschiedene Punkte gleichzeitig angesprochen werden, die die Abwicklung von Verträgen betreffen. Beispiele sind Handelsklauseln, die Vertragsbedingungen bezeichnen, wie etwa: „frei Haus“, „ab Werk“ oder Incoterms. Incoterms sind von der Internationalen Handelskammer in Paris standardisierte Handelsklauseln. Handelsbräuche können sich regional, international oder branchenabhängig in unterschiedliche Richtung bewegen.

2. Handelsbräuche helfen dabei, kaufmännische Verträge und Willenserklärungen auszulegen.

Handelsbräuche können im Einzelfall sogar eine Erklärung ersetzen. Oder sie legen Rechtsfolgen für den Fall fest, dass eine Vertragspartei etwas tut oder unterlässt – wie zum Beispiel beim Schweigen im Handelsverkehr.

Handelsbrauch: der rechtliche Hintergrund

Nach § 346 HGB ist „ unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“

Wer sich auf einen Handelsbrauch und seine Bedeutung von verlässt, muss sich seiner Sache allerdings sicher sein.

Handelsbräuche sind zwar keine Rechtsnormen, dennoch sind sie rechtlich bedeutsam:

  • Sie gelten unter Kaufleuten, die für ihr Handelsgewerbe tätig sind – unabhängig davon, ob sie diese Bräuche überhaupt kennen oder sich ihnen unterwerfen möchten.
    Ausnahme: Die Kaufleute haben ihrer Geltung ausdrücklich oder stillschweigend widersprochen, bevor oder während sie den Vertrag geschlossen haben.
  • Beide Vertragsparteien müssen dem Verkehrskreis angehören, für den die betreffenden Handelsbräuche gelten.
  • Die Handelsbräuche müssen schon bestehen, wenn das Rechtsgeschäft vorgenommen wird.
  • Es bestehen Zweifel, ob es einen Handelsbrauch mit dem unterstellten Inhalt gibt? Dann muss derjenige, der sich auf ihn beruft, im Streitfall dessen Existieren sowie dessen Inhalt im Einzelnen nachweisen. Hier können Industrie- und Handelskammern Auskunft geben. Ein von einer IHK erstelltes Handelsbrauchsgutachten kann vor Gericht als Beweismittel verwendet werden.
  • Auch im internationalen Handelsverkehr gelten Handelsbräuche.
    Das UN-Kaufrecht gibt internationalen Handelsbräuchen oder Gepflogenheiten, die zwischen Parteien entstanden sind und an die sie sich gebunden fühlen, ausdrücklich Vorrang vor den in dem Übereinkommen getroffenen Regelungen (Art. 9 Abs. 1 und 2 CISG).
    (UN-Kaufrecht, auch CISG abgekürzt: „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Handelskauf“)

Lesen Sie hier gleich weiter und informieren Sie sich über CISG: das UN-Kaufrecht im Überblick.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)