29.04.2019

Gewährleistungsfrist läuft ab – was tun?

Ein Mangel tritt kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auf. Jetzt wird der Einkäufer alles daran setzen, die Verjährung zu hemmen. Was muss er tun?

Gewährleistungsfrist läuft ab

Wenn ein Mangel am Ende der Gewährleistungsfrist auftritt…

Welcher Einkäufer hat nicht schon die Erfahrung gemacht, dass Mängel gerne zum Ende der Gewährleistungsfrist zutage treten. Jetzt bleibt ihm nicht mehr viel Zeit, seine Rechte durchzuzusetzen.

Wer hier nicht aufpasst, kann in den meisten Fällen seine Gewährleistungsrechte abschreiben. Wie lässt sich die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aufhalten?

Verjährung hemmen durch Verhandeln

Tritt die Verjährung ein, kann man nur noch darauf hoffen, dass der Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung verzichtet – oder sich anderweitig kulant zeigt, sonst sind die Gewährleistungsrechte verloren.

Zwar ist wichtig, dass man vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Mängel anzeigt und seine Rechte geltend macht.

Reklamation allein reicht nicht

Aber die Reklamation allein reicht nicht! Die Verjährung läuft weiter.

Die Verjährung ist jedoch gehemmt, solange die Vertragsparteien verhandeln: über den Anspruch oder oder über die Umstände, die den Anspruch begründen (§ 203 Abs. 1 BGB).

Der Gläubiger stellt klar, dass er einen Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruch geltend macht. Weiterhin stellt er klar, worauf er diesen Anspruch im Kern stützt. Anschließend reicht für die Hemmung jeder Meinungsaustausch über den Gewährleistungsfall – es sei denn, der Schuldner lehnt sofort erkennbar ab zu verhandeln.

Dann sollte der Gläubiger vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erheben. Denn durch Rechtsverfolgung – wenn der Schuldner aufgrund Vereinbarung die Leistung verweigern kann und bei höherer Gewalt – wird die Verjährung ebenfalls gehemmt (§§ 204 ff BGB).

Wann die Hemmung endet

Die Hemmung endet erst, wenn eine der Vertragsparteien eindeutig zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr weiter verhandelt. Es kann nun sein, dass der Käufer die Angelegenheit im Sande verlaufen lässt und sich nicht mehr meldet. Dann gilt die Verhandlung ab dem Zeitpunkt als beendet, ab dem nach Treu und Glauben nicht mehr zu erwarten ist, dass er noch Stellung nimmt.

  • Pausieren die Vertragsparteien einvernehmlich bei den Verhandlungen, muss der Verkäufer von sich aus reagieren.
  • Werden die Verhandlungen abgebrochen, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  • Die Hemmung endet bei Mängelansprüchen, wenn der Verkäufer das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sich weigert, die Beseitigung fortzusetzen.

Praxistipp Dokumentation

Unbedingt Beginn und Ende der Verhandlungen dokumentieren und Beweise sichern!

Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Erkennt der Lieferant die Gewährleistungsansprüche jedoch an, beginnt die Verjährung erneut (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)