02.01.2019

Gewährleistung oder Garantie?

Garantie oder doch Gewährleistung? So manchem Einkäufer fällt es schwer, hier die richtige Antwort zu finden. Dabei stehen Garantie- und Gewährleistungsansprüche selbständig nebeneinander. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, die Gewährleistung eine gesetzliche Pflicht. Treten Mängel auf, sind die Rechte des Käufers in § 437 BGB geregelt.

Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht.

Die Garantie

Im Unterschied zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Leistung. Garantiegeber können sein:

  • Hersteller
  • Verkäufer
  • Dritte wie Händler, Importeure oder Versicherer

Jeder, der eine Garantiezusage abgibt, kann selbst bestimmen, welchen Umfang sie hat und wie lange sie gelten soll.

Meist verspricht der Garantiegeber, dass die Waren über einen bestimmten Zeitraum funktionieren.  Bestimmte Fehler können von der Garantie ausgenommen werden. Zum Beispiel Fehler, die durch Verschleiß entstehen.

Die Garantie begünstigt in der Regel den Käufer. Sie ist in § 443 BGB geregelt. Bei Garantien, die mit Werkverträgen zusammenhängen, kann auf die dort dargestellten Grundsätze weitgehend zurückgegriffen werden. Dies muss allerdings dem Inhalt der Garantievereinbarung entsprechen.

Unterschiede zur Gewährleistung

Die Gewährleistung ist vom Gesetz vorgeschrieben. Der Verkäufer einer Sache haftet dafür, dass die Sache beim Gefahrübergang – meist bei Übergabe – keinen Mangel hat.

Garantie ist dagegen ein freiwillig gegebenes Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen. Dieses geht typischerweise über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Die Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht. Sie ergänzt oder erweitert sie nur.

Gesetzliche Gewährleistungsfrist kann durch Garantie verlängert werden

Gemäß § 438 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist im Allgemeinen zwei Jahre bei beweglichen Sachen. Bei Bauwerken beträgt sie fünf Jahre.

Sie kann durch eine Garantie verlängert werden. So gewährt zum Beispiel ein namhafter Druckerhersteller drei Jahre Garantie auf seine Produkte.

Folgen des Sachmangels

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Ist eine Sache mangelhaft, stehen dem Käufer folgenden Rechte zu:

  • Anspruch auf Nacherfüllung
  • Rücktrittsrecht
  • Minderung
  • Anspruch auf Schadensersatz

Der Garantiegeber räumt dem Käufer dagegen einen Anspruch entsprechend der Garantievereinbarung ein.

Was passiert, wenn der Kaufsache die garantierte Beschaffenheit innerhalb der Garantiezeit fehlt? Dann haftet der Garantiegeber ohne Verschulden und unabhängig davon, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)