Frist oder Termin: Begriff und Erklärung
Ohne Zeitbestimmungen läuft im Einkaufsalltag gar nichts: Mit dem Lieferanten wird vereinbart, an welchem Tag die Ware eintreffen soll und bis wann er zahlen muss... In der kaufmännischen Praxis kommen dann die Fragen: Frist oder Termin? Und: Wie wird die Frist korrekt berechnet?
Frist oder Termin: Definitionen
Wurde nichts anderes vereinbart oder gesetzlich geregelt, gelten die §§ 186 bis 193 BGB.
Termin = Zeitpunkt
Ein Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, zu dem etwas geschehen oder eine Rechtswirkung eintreten soll.
Beispiele: Die Vertragsparteien vereinbaren „Liefertermin 03.06.2019, eintreffend“ oder „der Vertrag endet am 30.06.2019“.
Frist = Zeitraum
Bei einer Frist handelt es sich dagegen um einen abgrenzbaren bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum.
Ein Beispiel ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die eine Frist von drei Jahren bestimmt.
Ereignis- und Beginnfristen mit Beispielen
Zu unterscheiden sind Ereignis- und Beginnfristen. Knüpft die Frist an ein bestimmtes Ereignis an, startet sie nach § 187 Abs. 1 BGB erst, wenn der Tag des Ereignisses abgelaufen ist. Dieser zählt nicht mit. Beispiel: Wird am 06.02.2019 ein Vertrag geschlossen, nach dem jede Partei innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurücktreten kann, fängt die Frist erst am 07.02. um 0:00 Uhr an (Ende 16.02., 24:00 Uhr).
Ist für eine Frist nach § 187 Abs. 2 BGB der Beginn eines Tages maßgeblich, wird er mitgerechnet: Ein Mietvertrag ab dem 01.02.2019 läuft ab 01.02. um 0:00 Uhr.
Das Fristende ist in § 188 BGB geregelt. Ist die Frist nach Tagen bemessen, endet sie mit Ablauf ihres letzten Tages.
Bei Ereignisfristen ist folgendes zu beachten:
Bei Wochenfristen fällt das Fristende auf den gleichen Wochentag wie der Ereignistag: Sie erhalten am Mittwoch, dem 06.02.2019, eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist von vier Wochen. Die Frist endet am Mittwoch, dem 06.03.2019, um 24:00 Uhr.
Bei Monatsfristen ist das Fristende der Tag, der in seiner Zahl dem Ereignistag entspricht. Beträgt die Zahlungsfrist also einen Monat, ist die Zahl des Tages des Ereignisses, der 01.03.2019, maßgeblich. Fristende ist dann Montag, der 01.04.2019, um 24:00 Uhr.
Fehlt der Tag (31.04.), nimmt man den letzten Tag des Monats (30.04.).
Beginnfristen enden dagegen mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Beispiel: In einem Leasingvertrag über Kopierer beträgt die Grundmietzeit vier Wochen. Die Mietzeit beginnt am Freitag, dem 01.03.2019, und endet am Donnerstag, dem 28.03.2019, um 24:00 Uhr – bei einer Grundmietzeit von einem Monat am Sonntag, dem 31.03.2019, um 24:00 Uhr.
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, verlängert sich die Frist nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Beispiel: Die Frist endet eigentlich am Sonntag, sie läuft aber erst am Montag um 24:00 Uhr ab.