Falsche Beratung und Schadensersatz dafür?
Wie oft ist es Ihnen schon passiert, dass Sie sich auf die Empfehlung Ihres Lieferanten verlassen haben, ja darauf vertrauen mussten, weil Ihnen die nötige Sachkenntnis fehlte? Sie kannten nur die Anforderungen an die zu bestellenden Artikel. Dann wählte der Lieferant zielsicher aus seinem Sortiment aus und meinte schlicht: „Nehmen Sie das: das passt!“. Stellt sich die Auswahl im Nachhinein als falsch heraus oder führt sie schlimmer noch zu Schäden beim Käufer, dann taucht unweigerlich die Frage auf: Kann der Verkäufer für seine falsche Antwort haftbar gemacht werden und wie lange? Die Antwort der Juristen lautet wie so oft: "Es kommt darauf an.".
Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Beratung?
Ein Anspruch, weil der Lieferant seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat, steht dem Besteller nur zu, wenn die Beratung überhaupt vertraglich geschuldet war. Der Besteller muss diesen Umstand auch nachweisen.
Um einen selbständigen Beratungsvertrag annehmen zu können, müssen besondere, außergewöhnliche Umstände hinzukommen. Eine allgemeine Beratung über die Eigenschaften des Kaufgegenstands und darüber, wie der gekaufte Gegenstand sachgemäß angewendet und eingesetzt wird, reicht hierfür nicht aus.
Selbständiger Beratungsvertrag
Je größer aber der Wissensvorsprung des fachkundigen Verkäufers ist, je intensiver er den Käufer berät, je wichtiger die Beratung dafür ist, dass der Käufer genau diese Ware kauft und je schwerwiegender die wirtschaftlichen Folgen einer falschen Beratung für den Käufer sind, desto eher ist von einem selbständigen Beratungsvertrag auszugehen.
Die Beratung muss sich nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer „verselbständigt“ haben, zum Beispiel, wenn der Verkäufer den Käufer umfassend und intensiv berät und der Käufer sich, wie der Verkäufer unschwer erkennen kann, ganz auf seine Aussage verlässt.
Separater Anspruch auf Schadensersatz verjährt nach drei Jahren
Hat der Käufer durch die falsche Beratung einen Schaden erlitten, kann er aus dem Beratungsvertrag einen separaten Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Das Besondere: Dieser verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst nach drei Jahren ab Kenntnis der fehlerhaften Beratung.
Bei Beratung als bloßer Nebenleistung verjährt Anspruch auf Schadensersatz nach zwei Jahren
Bezieht sich die Beratung nur auf die Eigenschaft der Kaufsache, gilt die Beratung nur dem Absatz der Ware, ist sie als bloße Nebenleistung des Beschaffungsvertrages anzusehen. Im dem Fall kann der Käufer zwar auch Schadensersatz verlangen.
Hier greift aber die kurze kaufrechtliche Verjährung nach § 438 BGB von in der Regel zwei Jahren. Verletzt der Verkäufer seine eventuell bestehende Pflicht, den Käufer sachgemäß und umfassend über die Eigenschaften der Kaufsache aufzuklären und zu beraten, wird sich der Käufer also in der Regel auf die kurze Verjährung einstellen müssen.