Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug
Gläubiger von Geldforderungen aus Verträgen, die seit Ende Juli 2014 geschlossen worden sind, haben es leichter, einen Zahlungsverzug herbeizuführen. Auch wird der Zahlungsverzug „teurer“. Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Zahlungsmoral verbessern und insbesondere kleine Unternehmen, die es nicht wagen, gegen einen starken Kunden vorzugehen, wenn dieser unbegründet nicht zahlt, stärker schützen.
Ebenso wie der Lieferverzug ist der Zahlungsverzug im kaufmännischen Alltag kein Ausnahmefall. Das Zahlungsverhalten vieler Unternehmen über ihre Buchhaltung basiert oftmals auf selbst erstellten Zahlungsbedingungen, die starr durchgezogen werden, unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen mit dem Lieferanten oder Dienstleistern. Lesen Sie im Folgenden mehr über die Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug.
Messlatte sind dann auch nicht die in den Unternehmen fixierten Zahlungsbedingungen durch die Einkaufsbedingungen, sondern – bedingt durch das Erfordernis der Vorlage einer prüfbaren Rechnung – interne weitere Vorgaben, die sich den Vertragspartnern nicht gleich erschließen.
Die Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug und dessen Rechtsfolgen sind grundsätzlich gesetzlich geregelt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, müssen Vorbedingungen erfüllt sein, die einzelfallabhängig geprüft werden müssen.
Gesetzliche Fälligkeitsregelungen
Das Argument, Mahnungen seien nicht angekommen, erledigt sich durch gesetzliche Fälligkeitsregelungen. Der Aufschlag auf den Basiszinssatz beträgt jetzt 9 Prozent und pauschal können bei überfälligen Zahlungen 40 Euro auch ohne Schadensnachweis berechnet werden.
Die Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug
Die Ursachen für Zahlungsverzug können in der mangelnden Finanzdecke eines Unternehmens liegen, welches unsolide wirtschaftet und Verbindlichkeiten, die es eingeht, immer nur schleppend erfüllen kann. Die Folge kann dann die eigenmächtige „Verlängerung“ von Zahlungszielen sein, das Vorbringen von Einwänden gegen die erbrachte Leistung oder Lieferung, aber auch ein unberechtigter Abzug von Skonto ohne Vereinbarung oder außerhalb vereinbarter Zahlungsziele.
Die Fälligkeit einer Zahlung ist je nach Vertragstyp vom Gesetz festgelegt:
- Kaufvertrag: Bei einem Kaufvertrag sieht das Gesetz, auch unter Kaufleuten, Zahlung „Zug um Zug“ mit Lieferung vor.
- Werkvertrag: Bei Werkverträgen ist die Vergütung bei Abnahme des Werks zu entrichten.
- Dienstvertrag: Bei Dienstverträgen ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Rechnung als Vorbedingung für Zahlungspflichten?
In der Praxis wird es selten so gehandhabt, dass Zahlungen ohne Vorlage einer Rechnung erfolgen. Die BGB-Vorschriften sehen nicht vor, dass die Vorlage einer Rechnung die Vorbedingung für Zahlungspflichten ist.
Quittung
Zivilrechtlich vorgesehen ist zunächst nur, dass der Gläubiger einer Zahlung auf Verlangen des Schuldners einer Zahlung diesem ein „schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung)“ zu erteilen hat, § 368 BGB.
Sowohl im privaten Umfeld als auch unter Kaufleuten will der Zahlungspflichtige regelmäßig zunächst eine Rechnung über die gegen ihn gerichtete Zahlungsforderung erhalten. Ein solcher Anspruch wird, auch wenn er zivilrechtlich nicht vorgesehen ist, von der Rechtsprechung anerkannt oder kann durch Vereinbarung begründet werden.
Umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung
Nach den Vorschriften im Umsatzsteuerrecht besteht, unabhängig von einer vertraglichen Regelung, unter bestimmten Vorbedingungen die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung:
- Sobald ein Unternehmer einen Umsatz an Lieferungen/Leistungen generiert, die er für ein anderes Unternehmen erbringt, ist er nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
- Sobald ein Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Der Leistungsempfänger muss die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren.
- Sobald ein Unternehmen eine Leistung an einen Nichtunternehmer ausführt, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
Die Rechnung muss nach umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben bestimmte Mindestinhalte aufweisen und vom Unternehmer, der sie ausstellt, zehn Jahre aufbewahrt werden. Die erteilte Rechnung dient regelmäßig als Begründung für den Zahlungsverzug des Schuldners einer Forderung, vgl. § 286 BGB.
Automatischer Zahlungsverzug ausgelöst durch die Rechnung
Grundsätzlich ist eine Rechnung sofort zu Zahlung fällig, es sei denn, es ist eine längere Frist vereinbart. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Unter Kaufleuten im geschäftlichen Verkehr tritt der Zahlungsverzug dann automatisch ein.
Ist der Schuldner ein Verbraucher, muss auf diese Folgen besonders hingewiesen werden. Dieser Hinweis kann auch erstmals auf der Rechnung erfolgen.
Bestimmung der Fälligkeit durch Zahlungsbedingungen
In der kaufmännischen Praxis steht die Vereinbarung von Zahlungsbedingungen mit im Vordergrund der als wichtig erachteten Punkte. Aus diesen lässt sich, je nach Vereinbarungsinhalt, die Fälligkeit von Zahlungen ableiten. Zumeist wird sie auch an die Vorlage einer prüfbaren Rechnung gekoppelt und enthält eine Zahlungsfrist.
Aus Sicht des Bestellers steht der Wunsch nach Einräumung von Zahlungszielen im Vordergrund, die er nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht beanspruchen kann. Aus Sicht eines Anbieters soll mit der Vereinbarung von Zahlungsbedingungen unter Umständen anders als nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Vorleistungspflicht des Bestellers durch Anzahlungen oder Teilzahlungen begründet werden.
Der Auslöser für den Zahlungsverzug hängt deshalb in der Regel an der vereinbarten Zahlungsbedingung: Zumeist gelten zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zahlungsziele, welche die Fälligkeit von Zahlungen festlegen. Je nachdem, wie die jeweilige Regelung lautet, kann, wenn sie nicht eingehalten werden und keine Einreden gegen sie erhoben werden können, entweder automatisch ein Zahlungsverzug entstehen (wenn die Zahlungsfrist kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar war) oder aber von einer Mahnung abhängen. Vielfach werden bei Kaufverträgen dem Besteller auch Skonti auf einen Kaufpreis eingeräumt, wenn er innerhalb einer besonders festgelegten Frist bezahlt.
Schadensersatz bei Zahlungsverzug
Der Besteller kann gegen den säumigen Lieferer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung im Rahmen der allgemeinen Schadensersatzvorschrift des § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Wenn sich der Besteller nach § 286 BGB in Zahlungsverzug befindet, kann er aus der allgemeinen Schadensersatzvorschrift des § 280 Abs. 1 BGB vom Lieferer wegen eines diesem entstehenden Verzögerungsschadens in Anspruch genommen werden.
Dieser Schaden muss konkret dargelegt werden. Er kann Verpflichtungen aus Finanzierungen gegenüber Kreditinstituten beinhalten oder auch weitere Schäden, nicht zuletzt solche, die durch Rechtsverfolgung entstehen.
Pauschale Verzugszinsen nach gesetzlicher Regelung
Im Rahmen der dem Lieferer bei Zahlungsverzug entstehenden Ansprüche ist besonders der pauschal berechnete Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB herauszuheben. Er beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.
Pauschalbetrag
Außerdem hat der Gläubiger einer Geldforderung gegen den Schuldner, der kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, § 288 Abs. 5 BGB. Dies gilt auch bei zum Fälligkeitstermin nicht geleisteten Abschlagszahlungen oder sonstigen Ratenzahlungen.
Verjährung
Zahlungsansprüche können aber auch verjähren, wenn der Lieferer sich nicht nachdrücklich um seine Forderungen kümmert, sondern bei der Verfolgung seiner Ansprüche zunächst zurückhaltend ist. In der Verfolgung seiner Ansprüche wählt er selten den Weg über Dritte.
Stattdessen wartet er einen ihm als geeignet erscheinenden Zeitpunkt ab und versucht, Kontakt zum Kunden aufzunehmen. Dies geht nur bedingt. Vergütungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. Es kommt zur Verjährung in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.