25.05.2018

Eigenmächtige Mängelbeseitigung

In einem Münchner Seminarunternehmen sind gleichzeitig mehrere betagte Drucker ausgefallen. Der Einkäufer soll nun neue bestellen und hat auch schon einen Posten besonders günstige im Internet entdeckt. Schnell wird er mit einem Hamburger Lieferanten handelseinig. Die Ware wird zum gewünschten Termin geliefert, die lang ersehnten Geräte im Unternehmen aufgestellt. Nach kurzer Zeit zeigt ein Drucker Mängel. Der örtliche Reparaturservice eines anderen Druckerlieferanten ist gerade im Haus und schaut sich auf Wunsch des Einkäufers das defekte Gerät mal an. Der Mangel lässt sich leicht beheben und so entscheidet sich der Einkäufer, dass der Monteur den Drucker gleich vor Ort in Stand setzt. Er denkt sich, dass er dann dem Hamburger Lieferanten einfach die Reparaturrechnung schickt. Schließlich erspart er ihm die lange, teure Anreise. Bekommt er das Geld, das er verauslagt hat, von diesem zurück?

Setzen Sie dem Lieferanten zuvor eine Frist zur Nacherfuellung

Eigenmächtige Mängelbeseitigung – (k)eine gute Idee

Folgender Fall: Der Einkäufer lässt den Mangel an einer Kaufsache in Eigenregie beseitigen. Er hat dem Lieferanten zuvor keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Anschließend stellt er dem Lieferanten die Reparaturkosten in Rechnung und damit verlangt er juristisch gesehen Schadensersatz.

Der Einkäufer möchte nicht, dass der Verkäufer nacherfüllt. Er hat sich selbst schon geholfen.

Achtung: Der Einkäufer hat aber nur dann einen Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB darauf, dass der Lieferant die Kosten der Mängelbeseitigung erstattet, wenn die Fristsetzung ausnahmeweise entbehrlich war, sonst scheidet der Anspruch nach der Rechtsprechung aus.

So ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Verkäufer hat Recht zur zweiten Andienung

Was gegen die eigenmächtige Mängelbeseitigung spricht: Die Schuldrechtsreform hat dem Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, extra ein Recht zur zweiten Andienung eingeräumt: Der Verkäufer erfüllt nach, das heißt, er liefert eine mangelfreie Sache oder er bessert nach.

Das stellt eine wesentliche Rechtsposition des Verkäufers dar. Diese ergibt sich auch daraus, dass nach §§ 281 I 1, 323 I BGB eine Nachfrist erforderlich ist. Dieses Recht wird ausgehöhlt, wenn der Käufer die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst beseitigt.

Letzte Rettung AGB?

So mancher Einkäufer wird sich denken: Dann werde ich mir eben in unseren Einkaufsbedingungen einen Anspruch auf Erstattung des Nacherfüllungsaufwands ausbedingen…

Weil die Rechtsprechung aber jeder eigenmächtigen Ersatzvornahme den Boden entziehen möchte, wird sie diese Klausel wohl nach § 307 II Nr. 1 BGB für unwirksam erklären: Das Recht der zweiten Andienung verkörpert einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 437 BGB.

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)