Der Anlagenvertrag: ein Buch mit sieben Siegeln
Der Besteller zahlt nicht nur viel Geld für seine neue Anlage, sondern ist auch davon abhängig, dass sie funktioniert und keine Verzögerungen oder Störungen auftreten. Ein Anlagenvertrag ist oft komplex und für so manchen Einkäufer eine echte Herausforderung: Er muss nicht nur genau wissen, was aus Sicht des Bestellers Vertragsinhalt werden soll, sondern sich auch rechtlich auskennen.
Der Anlagenvertrag – welcher Vertragstyp kommt in Frage?
All diese Punkte, die mit einer Anlage zusammenhängen, sind eine echte Herausforderung für alle Beteiligten:
- die Anlage planen, beauftragen und ausschreiben
- ihren Bau nach speziell entwickelten Vorgaben beaufsichtigen
- oder auch nur eine vorhandene, serienmäßige Anlage bestellen
Die Zusammenhänge sind komplex. Kein Wunder, dass sich auch die Vertragspartner entsprechend schwer damit tun, den Vertrag zu gestalten.
Wird eine Anlage bestellt, können im deutschen Recht verschiedene Vertragstypen in Frage kommen.
- Für die Beschaffung der Anlage kommen sowohl ein Kaufvertrag als auch ein Werkvertrag in Betracht.
- Soll sie später noch vom Lieferer betrieben, instandgehalten oder repariert werden, gesellt sich noch ein Dienstleistungsvertrag in Gestalt eines Dienst-, Werk- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrags hinzu.
Beim Inhalt des Anlagenvertrags kommt es also darauf an, was der Auftragnehmer in welchem Umfang zu liefern und zu leisten hat.
Ein paar Beispiele aus der Praxis
- Richtet sich der Vertrag darauf, eine serienmäßig hergestellte Anlage zu beschaffen und wird diese auch nicht an besondere Wünsche des Bestellers angepasst, kommen grundsätzlich die Regeln des Kaufrechts in Betracht.
- Wird eine Anlage nach den besonderen Wünschen des Bestellers gefertigt oder individualisiert, kann der Anlagenvertrag dem Werkvertragsrecht unterfallen. Das gilt insbesondere für die Mitwirkungspflichten des Bestellers, sein vorzeitiges Kündigungsrecht vor der Abnahme und den Ausschluss der Verantwortung des Auftragnehmers für Anlagenteile, die der Besteller bereitgestellt hat.
- Wird die Anlage fest mit dem Erdboden verbunden, kann die Leistung darin liegen, ein Bauwerk zu erstellen. Dann gilt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche.