14.01.2019

Das Fixgeschäft im Einkauf

Ein Einkäufer hatte für den 4. Januar 2019, 11:00 Uhr, ein Flugzeug gechartert. Es sollte die Geschäftsleitung, die sich in Rom auf einem Kongress befand, rechtzeitig zu den Feierlichkeiten zum hundertjährigen Bestehen des Unternehmens bringen. Dort wollten die Geschäftsführer am Nachmittag die Gäste begrüßen. Das Flugzeug fiel jedoch ersatzlos aus. Die Geschäftsleitung flog daraufhin mit einer Linienmaschine und verpasste die Feier.

Das Fixgeschäft in der Beschaffung

Das Fixgeschäft und seine Rechtsfolgen

Im geschilderten Fall liegt ein absolutes Fixgeschäft vor: Die Vertragsparteien haben eine Leistung vereinbart, die nicht zu einem späteren als zu dem vereinbarten Zeitpunkt erbracht werden kann. Sonst wäre sie für den Gläubiger völlig sinnlos. Dies ist für beide Vertragsparteien erkennbar.

Der Schuldner kommt nicht etwa in Verzug, weil der Fälligkeitstermin verstrichen ist, sondern weil die Leistung objektiv unmöglich geworden ist (§ 275 I BGB).

Gläubiger muss nicht zahlen

Nach § 326 I BGB muss in diesem Fall die bestellende Firma nicht zahlen – außer sie hätte sich zum Leistungszeitpunkt im Annahmeverzug befunden. Sie kann vom Vertrag zurücktreten (§ 326 V BGB). Außerdem kann sie, wenn der Schuldner den Termin schuldhaft versäumt hat, Schadenersatz verlangen.

Häufiger: relatives Fixgeschäft

Ein absolutes Fixgeschäft ist die Ausnahme. Weit häufiger liegt ein sogenanntes relatives Fixgeschäft vor, bei dem die Leistung nicht unmöglich ist, sondern nachgeholt werden könnte.

Hier muss der Lieferer seine Leistung zu einer Zeit oder innerhalb einer Frist erbringen, die fest bestimmt sind. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertrag damit steht oder fällt, dass die Deadline eingehalten wird.

Formulierungsbeispiele: „01.02.2019 fix“ oder „… nicht später als… „

Werden Zeit oder Frist überschritten, hat der Besteller ein Rücktrittsrecht nach § 323 I, II Nr. 2 BGB und eventuell einen Anspruch auf Schadenersatz.

Fixhandelskauf

Fixhandelskauf (§ 376 HGB): Handelt es sich bei einem Handelskauf um ein relatives Fixgeschäft, kann der Käufer nach § 376 I HGB zurücktreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt. Befindet sich der Verkäufer in Schuldnerverzug, hat der Käufer anstelle der Erfüllung einen Anspruch auf Schadenersatz.

Der Gläubiger kann auch Erfüllung verlangen (§ 376 I S. 2 HGB). Er muss aber sofort anzeigen, dass er an der Vertragserfüllung festhält, obwohl die Leistungszeit überschritten wurde.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)