Beschaffung: Wie Sie mit AGB Risiken vorbeugen
Jeder Einkäufer ärgert sich, wenn sich mühsam abgeschlossene Verträge nicht störungsfrei abwickeln lassen. Bevor die Nerven blank liegen, sollte man sich schon im Vorfeld mit möglichen Risiken auseinandersetzen. Manche davon lassen sich nämlich durch entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen entschärfen – nur wirksam müssen sie sein. Lesen Sie, wie Sie mit AGB Risiken vorbeugen.
Mit AGB Risiken vorbeugen
Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formulieren diese für eine Vielzahl von Verträgen. Damit lassen sich schon im Vorfeld typische Probleme lösen. Hier einige Praxisbeispiele dafür, wie man mit AGB Risiken vorbeugen kann:
- Der Lieferant ist nicht gerade dafür bekannt, dass er pünktlich liefert? Achtung! Dann wird er in seinen Lieferbedingungen wahrscheinlich eine Klausel verwenden, die den Schadenersatz bei Lieferverzug begrenzt.
- Mögliche Vertragspartner haben ihren Sitz im Ausland. Dann kann eine Rechtswahlklausel bestimmen, welches Recht anzuwenden ist.
- Gerichtsstandklauseln können nützlich sein, wenn Vertragspartner sonst an weit entfernten Gerichtsständen verklagt werden müssten.
- Rücktrittklauseln oder Stornierungsklauseln regeln, wie und mit welchen Folgen Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten können.
- Angenommen, es kommt es zu Schadenersatzforderungen wegen Pflichtverletzung. Dann stellt sich die wichtige Frage, ob der Schadenersatzpflichtige die Haftung für sich und seine Mitarbeiter durch entsprechende Haftungsklauseln wirksam begrenzt hat.
- Der Einkäufer bezieht sich auf seine Einkaufsbedingungen, der Lieferant auf seine Lieferbedingungen. Kommt es zu Kollisionen, kann dem Einkäufer eine Abwehrklausel dazu verhelfen, dass nur die eigenen Bedingungen zum Zuge kommen.
- Im Fall, dass die gelieferte Ware mängelbehaftet ist, lassen sich mit sauber definierten, großzügigen Rügefristen Unsicherheiten vermeiden.
Mehr zum Lieferverzug lesen Sie in diesem Beitrag: Wann der Lieferverzug eintritt und welche Ansprüche der Einkäufer hat.
Achtung!
Prüfen Sie im Vorfeld sorgfältig, ob die verwendeten Klauseln im Einzelfall auch wirksam sind.
- So sind zwar häufig Abtretungsverbote zu finden, die ausschließen, dass der Vertragspartner seine Forderung nach § 399 BGB an Dritte abtritt. Meist sind solche Abtretungsverbote aber nach § 354 a HGB unwirksam.
- Salvatorische Klauseln sollen den Fall regeln, dass Klauseln unwirksam sind. Sie sind aber grundsätzlich unzulässig.