Beschaffung: Was taugt eine Patronatserklärung als Sicherheit?
Was unter einer Patronatserklärung zu verstehen ist, lässt bereits der Begriff erkennen. Damit will man jemanden in Schutz nehmen. In welchem Umfang dies passieren soll, hängt vom Inhalt der Erklärung ab. Ihr kann eine ähnliche, aber dennoch andere Bedeutung als der einer Konzernbürgschaft zukommen. Wie unterscheiden sich harte und weiche Patronatserklärungen?
Praxistipp für Einkäufer/Besteller: Es gibt bessere Sicherungsmittel.
Wird Ihnen als Besteller eine Patronatserklärung angeboten, um vertragliche Risiken zu begrenzen, sollten Sie sich gründlich überlegen, ob Sie diese Erklärung als werthaltiges Sicherungsmittel akzeptieren.
Im Verhältnis Besteller zu Auftragnehmer und um vertragliche Ansprüche auf (rechtzeitige) Vertragserfüllung und die Sicherung von Mängelansprüchen zu sichern, gibt es bessere Sicherungsmittel als dieses.
Rechtshintergrund
Mit einer Patronatserklärung sollen vor allem Kredite gesichert werden. Gesetzlich ist sie nicht geregelt und daher formfrei. In der Praxis wird zwischen harten und weichen Patronatserklärungen unterschieden.
Harte Patronatserklärung
Bei einer harten Erklärung ist zum Beispiel eine Muttergesellschaft die Patronin. Sie übernimmt durch eine rechtsgeschäftliche Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu ihrer Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen.
Weiche Patronatserklärung
Bei der weichen Erklärung erklärt der Patron meist nur unverbindlich, dass er beabsichtigt, dem Tochterunternehmen beizustehen und es zu unterstützen. Beispiele für eine solche Unterstützung sind bloße Informationen über die Zahlungsfähigkeit einer Tochtergesellschaft oder Goodwill-Erklärungen.
Wird in der Erklärung keine bestimmte Summe genannt, ist sie im Zweifel weich. Auf ihrer Grundlage kann kein bestimmter Betrag geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden. Je nach Auslegung der Erklärung lässt sich jedoch ausnahmsweise ein Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2 BGB) gegen die Mutter herleiten.
Harte und weiche Erklärung im Vergleich
„Wir sind damit einverstanden, dass unsere Tochtergesellschaft diesen Kredit aufnimmt“: Hier handelt es sich um eine weiche Patronatserklärung, denn der Patron haftet nicht.
Die harte Patronatserklärung bietet mehr Sicherheit: Der Patron hat eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht gegenüber dem Adressaten der Patronatserklärung (BGH, Urt. v. 19.05.2011 – IX ZR 9/10).
Die Patronatserklärung kann als Kreditsicherungsart für Konzernverbindungen eingesetzt werden, aber auch bei ganz anderen Rechtsbeziehungen oder wirtschaftlichen Interessen verwendet werden.
Wichtig ist der Inhalt der Patronatserklärung
Die genauen Bedingungen für eine Inanspruchnahme des Patrons sind durch den Inhalt der Erklärung selbst festgelegt.
Was taugen Patronatserklärungen als Sicherheiten?
Eine solche Erklärung ist für den Umstand, dass der Vertragspartner ausfällt, nicht immer ein geeignetes Sicherungsmittel. Ein gesteigertes Ausfallrisiko entsteht zum Beispiel dann, wenn der Patron selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, und insbesondere dann, wenn er in die Insolvenz gehen muss. Was sollte man also bei einer Patronatserklärung beachten?
Harte externe Patronatserklärung – Ansprüche des Gläubigers
Der Patron verpflichtet sich bei einer rechtsgeschäftlichen, harten Patronatserklärung, den von ihm Unterstützten so auszustatten, dass dieser stets seine finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber seinem Gläubiger erfüllen kann.
Möchte zum Beispiel ein Tochterunternehmen einen Kredit bei einer Bank aufnehmen und verlangt diese Sicherheiten, kann sich die Konzernmutter gegenüber der Bank verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter fortwährend so liquide ist, dass diese das Darlehen zurückzahlen kann. Bei einer solchen externen Erklärung haftet die Mutter neben der Tochter für dieselbe Leistung aufs Ganze.
Diese Patronatserklärung ist ein bürgschafts- oder garantieähnliches Sicherungsmittel. Der Patron muss der Bank Schadenersatz leisten, wenn die Forderung gegen die Tochter uneinbringlich ist. Aus Inhalt und Zweck dieses bürgschafts-und garantieähnlichen Rechtsinstituts lässt sich entnehmen, dass der Gläubiger den Patron ohne weiteres sofort auf Zahlung in Anspruch nehmen kann, wenn die Tochter die gesicherte Verbindlichkeit nicht erbringt (BGH Urt. v. 08.05.2003 –IX ZR 334/01).
Die Bankbürgschaft als zuverlässiges Sicherungsmittel
Hier können Sie das Muster einer Bankbürgschaft als Worddokument downloaden und für Ihre Zwecke einsetzen. Dieser Download ist kostenlos, verlangt aber ein paar Angaben von Ihnen.
Ob eine harte, externe Erklärung hält, was sie verspricht, steht und fällt mit der Bonität und Solvenz des Patrons. Daher ist für deren Wirksamkeit Folgendes zu beachten:
- Patron und Unterstützter sollten unabhängige juristische Personen sein.
- Der Patron sollte über ein ausreichendes Vermögen und/oder fortwährend über sichere Einkünfte verfügen. Als Nachweis eignet sich zum Beispiel eine Bonitätserklärung der Bank.
- Die Nachweise sollten in turnusmäßigen Abständen erneuert werden.
- Der allgemeine Gerichtsstand des Patrons sollte idealerweise (auch) in Deutschland sein.
- Die Patronatserklärung muss von vertretungsberechtigten Personen abgegeben werden, wenn die Muttergesellschaft wirksam verpflichtet werden soll.