02.06.2017

Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Häufig finden sich in den Verträgen mit Zulieferern, Werkunternehmern und anderen Dienstleistern Aufrechnungsverbote. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass der Besteller auch dann bezahlen muss, wenn er eigentlich eine Gegenforderung hat und aufrechnen könnte. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden sind?

Aufrechnungsverbote in AGB

Vertragliche Aufrechnungsverbote

Wenn Aufrechnungsverbote formularmäßig eingesetzt werden, sind sie der strengen Inhaltskontrolle des AGB-Rechts unterworfen. Oft sind sie dann auch unwirksam. Ein Beispiel:

Der Kaufmann A schließt mit der B GmbH einen Gewerberaummietvertrag. Die B GmbH hat gegen den Kaufmann A noch eine Schadenersatzforderung aus einem Bauvorhaben offen. Als die Mieterin mit einer Mietforderung des Vermieters aufrechnen will, verweist er auf seine AGB. Kaufmann A wehrt sich. Seiner Meinung nach ist die Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte Forderungen zugelassen oder wenn er ihr im Einzelfall zustimmt.

Hat er Recht mit seinem Aufrechnungsverbot?

Nach § 309 Nr. 3 BGB ist eine Klausel dann unwirksam, wenn sie Verbrauchern die Befugnis nimmt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Diese Bestimmung ist zwar hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die B GmbH die Räume als Unternehmerin gemietet hat (§ 310 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 BGB).

Eine so gravierende Verkürzung der Gegenrechte der Mieterin benachteiligt sie aber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und kann auch im Geschäftsverkehr nicht hingenommen werden. Das Aufrechnungsverbot des Vermieters ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH Urteil vom 27.06.2007 – XII ZR 54/05). Er hat also nicht Recht.

Unwirksame Klausel

Kommen wir zu einer Abwandlung. Gehen wir davon aus, dass Folgendes in den AGB steht: „Der Mieter kann gegen die Miete nicht aufrechnen, ausgenommen Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.“

Auch hier bleibt es für die Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, beim uneingeschränkten Aufrechnungsverbot. Die Klausel ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls unwirksam.

Eine geltungserhaltende Reduktion des Aufrechnungsverbots auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß ist hier nicht möglich. (BGH, Urteil vom 6. 4. 2016 – XII ZR 29/15).

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)