Aufrechnung: Wie Sie Forderungen wirksam aufrechnen
Wann lassen sich im Einkauf gegenseitige Forderungen aufrechnen? Ein Lieferant verkauft Waren in Höhe von 40.000 Euro und möchte sein Geld. Die zuständige Einkäuferin erinnert sich daran, dass gegen ihn noch eine Schadenersatzforderung offen ist. Der Lieferant war bei einer früheren Lieferung in Verzug geraten und hatte dem Besteller dadurch einen hohen Schaden verursacht. Was kann die Einkäuferin nun tun? Funktioniert hier eine Aufrechnung?
Die wirksame Aufrechnung
Die Voraussetzungen dafür, Forderungen aufrechnen zu können, sind in § 387 BGB geregelt. Zunächst muss eine sogenannte „Aufrechnungslage“ vorliegen:
- Die Forderungen – hier die Kaufpreis- und die Schadenersatzforderung – bestehen gegenseitig. Das heißt, dass jede Vertragspartei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei ist.
- Die Forderungen sind gleichartig. Meist werden – wie hier im Beispiel – Geldforderungen gegeneinander aufgerechnet. Dabei können die Forderungen unterschiedlich hoch sein und auch aus einem anderen Vertragsverhältnis stammen.
- Derjenige, der aufrechnen will, kann das nur unter diesen Bedingungen tun: seine Gegenforderung besteht, sie ist fällig (§ 387 BGB), erzwingbar und einredefrei (§ 390 BGB).
Ist in unserem Fall die Schadenersatzforderung zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist (§ 215 BGB), schon verjährt, kann der Besteller nicht mehr aufrechnen. - Die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners muss bestehen und erfüllbar sein – das heißt, der Aufrechnende muss leisten dürfen. Dass sie fällig und vollwirksam ist, wird aber nicht gefordert.
Beispiel für eine Aufrechnung
Der Lieferant hat eine Kaufpreisforderung über 40.000,00 €. Diese rechnet der Besteller/Einkäufer mit seiner Schadenersatzforderung aus einem anderen Vertrag über 30.000,00 € auf. Daraufhin erlischt die Forderung des Lieferers in Höhe von 30.000,00 €.
Weitere Bedingungen
- Der Aufrechnende hat gegenüber dem anderen Vertragspartner die Aufrechnung zu erklären.
- Die Voraussetzungen für die Aufrechnung müssen in der Regel im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung vorliegen.
- Zudem darf die Aufrechnung nicht verboten sein.
Möglicherweise kann die Aufrechnung auch auch gesetzlich ausgeschlossen sein. Das ist sie gegen solche Forderungen, die beschlagnahmt wurden (§ 392 BGB), die unpfändbar sind (§ 394 BGB) oder die Forderungen aus unerlaubter Handlung (§ 393 BGB) darstellen.
Unabhängig davon kann eine Aufrechnung auch noch vertraglich ausgeschlossen sein.