Anerkannte Regeln der Technik
Pfusch am Bau? Sie müssen klären, ob ein Sachmangel vorliegt? Gerade für Einkäufer lohnt sich ein Blick auf die anerkannten Regeln der Technik.
Technische Regelwerke = allgemein anerkannte Regeln der Technik?
Werden Architekten und Bauunternehmer tätig, müssen sie nicht nur Verträge und Gesetze beachten.
Für sie gelten auch technische Regelwerke wie DIN-Normen, europäische DIN-EN-Normen, Internationale Normen, VDE und VDI-Richtlinien sowie der Teil C der VOB.
Definition
Laut dem Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 25.7.2002 – 13 U 979/02) sind allgemein anerkannte Regeln der Technik „auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhende, allgemein bekannte, anerkannte und bewährte technische Regeln für den Entwurf, die Ausführung und die Unterhaltung baulicher Anlagen“.
Achtung: Technische Regelwerke entsprechen nicht zwangsläufig den allgemein anerkannten Regeln der Technik!
Ein Beispiel:
Eine DIN-Norm wird von der großen Mehrheit der Fachwelt nicht anerkannt und als fehlerhaft angesehen. Dann ist sie keine allgemein anerkannte Regel der Technik.
Verstoß als Mangel?
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das erstellte Werk nicht so beschaffen ist, wie es laut Vertrag beschaffen sein sollte.
Um im Streitfall zu bestimmen, was Besteller und Unternehmer vereinbart haben, ist der Vertrag auszulegen.
Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard grundsätzlich zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt werden. Denn üblicherweise verspicht der Unternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend, sie einzuhalten.
Was für einen vorliegenden Mangel des Werks spricht:
- Wenn gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen wurde,
- wenn die Werkstoffe keinen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis haben oder
- wenn die Vertragsparteien zwar eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart haben, aber dem (fachunkundigen) Besteller nicht klar gemacht wurde, dass sie von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht.
(BGH, Urteil vom 7.3.2013 – VII ZR 134/12)
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