07.02.2019

Abtretung von Forderungen: So ist die Rechtslage

Die Maschinenbau-AG hat der Druckerei GmbH drei neue Offsetdruckmaschinen geliefert. Aber die Druckerei als Bestellerin bezahlt nicht wie vereinbart. Nun tritt die Maschinenbau-AG als Lieferantin ihre Forderung an ihre Bank ab, weil sie dringend Geld braucht.

Wann eine Abtretung von Forderungen wirksam ist

Ist Abtretung von Forderungen bei vereinbartem Abtretungsverbot unwirksam?

Lieferantin und Bestellerin hatten ein Abtretungsverbot vereinbart. Ist die Abtretung jetzt unwirksam? Worauf sollte der Einkauf bei der Abtretung von Forderungen achten?

Wann die Abtretung von Forderungen wirksam ist

Die Forderung ist dann wirksam vom Lieferanten auf die Bank übergegangen, wenn …

  • ein wirksamer Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) vorliegt.
    Der „Zedent“, hier der Lieferant, bietet dem „Zessionar“, hier der Bank, an, seine Forderung zu übertragen. Die nimmt das Angebot an. Mit Vertragsschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten. Die Abtretung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form.
  • die Forderung im Zeitpunkt des Übergangs besteht.
  • die Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
    Schuldner und Inhalte der Forderung müssen spätestens feststehen, wenn sie entsteht, wichtig bei künftigen Forderungen. Vereinfacht ausgedrückt: Es muss zu erkennen sein, wem was gehört.
  • die Forderung übertragbar ist – der Regelfall.
    Ausnahme: Vertragliche oder gesetzliche Abtretungsverbote bestehen.

Zwar kann nach § 399 Abs. 2 BGB die Abtretung durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen werden, aber nach § 354a HGB ist die Abtretung einer Geldforderung bei beiderseitigem Handelsgeschäft trotzdem wirksam.

Handelsgeschäft

Bei dem Maschinenbauunternehmen und der Druckerei handelt es sich um Kaufleute. Das Rechtsgeschäft, durch das die Forderung begründet wurde, also der Kaufvertrag über die Druckmaschinen, war für beide Teile ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB). Daher ist die Abtretung trotz gegenteiliger Vereinbarung wirksam.

Schutz des Schuldners

Der Schuldner muss der Abtretung weder zustimmen noch muss er informiert werden. Aber der Gesetzgeber schützt ihn (§§ 404 ff BGB).

Beispiel Abtretung

Solange der Schuldner nichts positiv von der Abtretung weiß, kann er weiterhin wirksam an den Altgläubiger leisten. Außerdem kann er dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)